Frage von Dr. med. Q. H. in M.: «Ich plane in etwa zwei Jahren den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Was muss ich punkto Versicherungsschutz tun und wäre ein Doppelwohnsitz in der Schweiz und im Ausland grundsätzlich möglich?»
Abmelden in der Schweiz: Was geschieht mit der AHV?
Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat können nicht der Freiwilligen AHV/IV beitreten. Sie unterliegen der Versicherungspflicht im Residenzland. Schweizer Staatsangehörige, die in ein Land ausserhalb der EU/EFTA übersiedeln, können der Freiwilligen AHV/IV beitreten. Bedingung ist, dass sie zuletzt fünf Jahre in der obligatorischen AHV/IV versichert waren. Sie müssen sich innerhalb eines Jahres bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Vertretung anmelden.
Abmelden in der Schweiz: Was geschieht mit der Pensionskasse?
Wer die Schweiz definitiv verlässt und ausserhalb der EU/EFTA Wohnsitz nimmt, kann sich sein Altersguthaben vorzeitig auszahlen lassen. Ausnahme: Seit Juni 2007 wird die Austrittleistung der beruflichen Vorsorge bei Wegzug in ein EU/EFTA-Staat nicht mehr bar ausbezahlt. Das Guthaben muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice «parkiert» werden. Dies gilt allerdings nur für den obligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens. Überobligatorische Gelder der Pensionskasse und freiwillig angesparte Gelder in der Säule 3a können weiterhin im Rahmen der gültigen Reglemente bar bezogen werden.
Abmelden in der Schweiz: Was geschieht mit der obligatorischen Unfallversicherung?
In der Schweiz sind Arbeitnehmer generell gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Unfallversicherung vergütet auch den Lohnausfall und zahlt bei Invalidität und Hilflosigkeit. Wer in der Schweiz seine Stelle aufgibt, verliert 30 Tage danach den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Dieser kann mit einer Abredeversicherung um höchstens 180 Tage verlängert werden. Dann ist der Unfallschutz neu aufzubauen. Dank der Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist die Zuständigkeit bei Berufsunfällen mit den EU/EFTA-Staaten neu geregelt worden. Arbeitnehmende sind so nach den Bestimmungen des Landes unfallversichert, in dem sie arbeiten. Personen, die in mehreren Ländern arbeiten, sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates versichert, in dem sie wohnen.
Abmelden in der Schweiz: Was geschieht mit der Krankenkasse?
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, fällt aus der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung heraus. Viele schweizerische Krankenkassen bieten Versicherungen für Personen an, die im Ausland wohnen. Diese geschieht jedoch nicht im Rahmen der allgemeinen Grundversicherung, sondern als private Zusatzversicherung. Die Prämien richten sich somit nach dem Alter und Gesundheitszustand der Versicherten. In den Bilateralen Abkommen Schweiz–EU ist die Krankenversicherungspflicht für schweizerische Staatsangehörige mit den EU/EFTA-Staaten so geregelt worden, dass wer Wohnsitz im EU/EFTA-Raum nimmt, dort alle medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Erwerbstätige müssen grundsätzlich der Krankenversicherung am Arbeitsort beitreten. Wer in einem EU/EFTA-Staat wohnt und eine Rente aus der Schweiz bezieht, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. In verschiedenen EU-Ländern besteht allerdings ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung.
Abmelden in der Schweiz: Was geschieht mit den privaten Versicherungen?
Der Schweizerische Versicherungsverband schreibt dazu: «Wenn man die Schweiz definitiv verlässt, gewähren die in der Schweiz abgeschlossenen Versicherungspolicen grundsätzlich keine Deckung mehr. Was man bei einer definitiven Wohnsitzverlegung ins Ausland alles tun muss, um die Versicherungssituation zu bereinigen, steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aller Policen. Man nehme frühzeitig mit der Versicherung Kontakt auf. Die Mitteilungspflicht betrifft Sach- und Haftpflichtversicherungen, Rechtschutzversicherungen und alle Personenversicherungen. Damit man im Ausland weiterhin einen optimalen Versicherungsschutz geniesst, muss man im Auswanderungsland rechtzeitig für den Wiederabschluss der notwendigen Versicherungsdeckungen sorgen.»
Ist ein Doppelwohnsitz möglich?
Kehrt eine Person sporadisch in die Schweiz zum Wohnen am alternativen Wohnsitz zurück und übersteigt diese Anwesenheit drei Monate pro Kalenderjahr zusammengezählt, kann keine Abmeldung ins Ausland vorgenommen werden. Die Anmeldung in der Schweiz bleibt bestehen. Im Ausland kann sich die Person trotzdem ebenfalls anmelden. Ein Doppelwohnsitz Schweiz/Ausland ist mithin möglich.
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