Brief vom 15. Januar 2018: «Die Concordia wird die Sparte ‘Firmenkunden Schweiz’ umfassend die Kollektivtaggeldversicherung, die Unfallversicherung gemäss dem Unfallversicherungsgesetz sowie die Unfallzusatzversicherung per 2019 verkaufen.» Die «ABC-E-News» haben sich bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA, welche die Versicherungen beaufsichtigt, erkundigt, was das für betroffene Unternehmen und Praxen für Folgen haben könnte.
Was könnte der Verkauf des Firmenkundengeschäfts der Concordia für die betroffenen Unternehmen und Praxen für Folgen haben?
Diese Frage haben wir der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA, welche die Versicherungen beaufsichtigt, gestellt. Vinzenz Mathys, Mediensprecher und Kommunikation Geschäftsbereich Strategische Grundlagen der FINMA, hat wie folgt geantwortet: «Abgestützt auf die gesetzlichen Grundlagen kann zu dieser Frage generell Folgendes festgehalten werden:
- Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die FINMA. Die FINMA bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG).
- Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandsübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen (vgl. Art. 62 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG).
- Das übernehmende Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsverträge unverändert übernehmen. Die Vertragsverhältnisse laufen somit mit sämtlichen Rechten und Pflichten unverändert und ohne Unterbruch weiter - vorbehältlich der Kündigung durch den Versicherungsnehmer selbst.»
Laufende Schäden sind zu begleichen
Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Vorgaben lässt sich folgern:
- Laufende Schäden sind auf jeden Fall zu begleichen.
- Dem übernehmenden Versicherungsunternehmen ist es insbesondere nicht gestattet, die Bestandsübertragung zum Anlass zu nehmen, Prämien einseitig zu erhöhen oder andere Vertragsbedingungen zu Lasten der Versicherungsnehmer abzuändern.
- Entsprechend stellt eine Bestandsübertragung auf keinen Fall einen Grund für eine neue Gesundheitsprüfung oder andere Abklärungen dar.
- Natürlich können die Verträge dann ordentlich vom Versicherungsnehmer gekündigt werden, wenn eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht.