Frage von Dr. med. vet. E. S. in B.: «Wir führen eine Tierklinik im Kanton Bern. Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die Berufshaftpflicht von Personen im Bereich der universitären Medizinalberufe eine neue gesetzliche Regelung, wie ich gehört habe. Welches sind die geänderten Bestimmungen und was bedeutet das für unsere Klinik?
Gesetzesänderung bei der Berufshaftplicht im Bereich der universitären Medizinalberufe
Bis zum 31. Dezember 2017 lautete der Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes über die Berufspflichten wie folgt:
«Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:
(…) h. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.»
Seit dem 1. Januar 2018 lauten diese Formulierungen des Artikels 40 des Medizinalberufegesetzes leicht abgeändert wie folgt:
«Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:
(…) h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.
Universitärer Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben
Der im Gesetz neu eingeführte Begriff «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» wird heute noch nicht ganz einheitlich ausgelegt. Wer unter diesen Begriff fällt, bestimmt grundsätzlich der Kanton. Es wird jedoch eine einheitliche Praxis der Kantone angestrebt. Aber zwei Dinge sind auf jeden Fall sicher:
Erstens: Wer eine Berufsausübungsbewilligung beantragt, braucht zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung.
Zweitens: Auf der Internetseite der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern steht: Ärztinnen und Ärzte, welche in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern tätig sein wollen, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonsarztamtes (KAZA). Darunter fallen auch angestellte Ärztinnen und Ärzte, sofern sie ihre Tätigkeit fachlich selbständig ausüben wie beispielsweise Chefärztinnen und Chefärzte, Leitende Ärztinnen und Ärzte, von juristischen Personen angestellte Ärztinnen und Ärzte.
Damit ist rechtlich klar, dass die angestellten leitenden Tierärzte einer Tierklinik im Kanton Bern eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken haben müssen.
Berufshaftpflichtversicherung für einen ganzen Betrieb
Abgeleitet vom Leitfaden «Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag» der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum) gilt: Jede und jeder in eigener fachlicher Verantwortung handelnde Ärztin und Arzt muss laut Gesetz eine genügende Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit haben. Dabei kann das Risiko für angestellte Ärztinnen und Ärzte auch durch eine Haftpflichtversicherung des ganzen Betriebs, in diesem Fall also der Tierklinik im Kanton Bern, abgedeckt werden. Dann ist eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung nicht notwendig. Es gilt, mit dem Versicherer für den ganzen Betrieb und die darin in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärztinnen und Ärzte eine geeignete Lösung zu finden.