Fragen ?
Kontakt

 

Mutter und Tochter Dez 17Frage von Frau Dr. med. U. B. in Z.: «Ich will unser Zweifamilienhaus zu Lebzeiten an meine Tochter verschenken, aber bis zum Lebensende weiterhin in meinem Stockwerk wohnen. Jetzt frage ich mich, was dabei der Unterschied zwischen der Nutzniessung und dem Wohnrecht ist.»

Schenkung mit Nutzniessung oder Wohnrecht
Wer eine Immobilie vorzeitig vererben und weiterhin selber nutzen möchte, kann das mit einer Schenkung tun, die mit einem lebenslangen Nutzniessungsrecht oder einem lebenslangen Wohnrecht verbunden ist. Bei einem Haus mit zwei Wohnungen können sich die Nutzniessung oder das Wohnrecht nur auf die vom Schenkenden bewohnte Wohnung erstrecken. Beides wird im Grundbuch eingetragen.

Nutzniessung
Bei einer Nutzniessung kann der bisherige Eigentümer weiterhin fast unbeschränkt über die Wohnung verfügen. Er darf sie allerdings nicht verkaufen. Er trägt aber weiterhin alle Kosten und Steuern. Auch allfällige Mieterträge stehen ihm weiterhin zu.

Wohnrecht
Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht in einer Wohnung besitzt, darf sie zwar selber bewohnen, aber nicht vermieten wie ein Nutzniesser. Der Inhaber des Wohnrechts muss lediglich für die Unterhaltskosten aufkommen und den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegensatz zur normalen Nutzniessung muss der neue Eigentümer der Liegenschaft, auf der „nur“ ein Wohnrecht besteht, die Hypothekarzinsen und die Versicherungsprämien bezahlen. Das Wohnrecht eignet sich in der Regel dann, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht mehr um die Liegenschaft kümmern und sie mit allen Verpflichtungen frühzeitig weitergeben - aber weiterhin darin wohnen will. 



Weitere Optionen