Fragen von Frau Dr. med. K. A und Dr. med. B.E. in S.: «Wir gründen eine Gemeinschaftspraxis mit Krediten, für die wir solidarisch haften, und erheblichen Fixkosten. Wie sichern wir das Risiko des vorübergehenden Erwerbsausfalls oder des Tods von einem von uns ab, damit die Praxis weitergeführt werden kann?»
Auslegeordnung machen
Zuerst ist in einer schonungslosen Auslegeordnung abzuklären, wie hoch die Deckungen der beiden Partner im Falle des Ausfalls des Erwerbs wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod bei bereits bestehenden Versicherungen sind. Einzubeziehen sind dabei namentlich die Unfallversicherung, die Krankenversicherung, die Pensionskasse und die steuerbegünstigte Vorsorgesäule Säule 3a.
Ist alles genügend gedeckt?
Im zweiten Schritt ist zu analysieren, ob mit den bestehenden Deckungen alle Bedürfnisse genügend gedeckt sind. Dazu zählen zum einen die Aufrechterhaltung des Lebensstils des Partners mit dem Erwerbsausfall und anderseits die Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspraxis trotz Erwerbsausfall oder des Todes eines Partners. Was nicht gedeckt ist, sind die zu versichernden Deckungslücken.
Abdeckung von Deckungslücken
Die erkannten Deckungslücken sind dann soweit wie möglich mit der Optimierung von bestehenden Versicherungen zu schliessen. Für die Deckung der verbleibenden Risiken, die das Überleben der Gemeinschaftspraxis gefährden könnten, eignen sich zwei reine Risikoversicherungen: die Erwerbsausfallversicherung und die Todesfallrisikoversicherung.
Erwerbsausfallversicherung und Todesfallversicherung
Mit der Erwerbsausfallversicherung lassen sich die erkannten Deckungslücken im Falle der Erwerbsunfähigkeit eines Partners wegen Unfalls oder Krankheit massgeschneidert auffüllen. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass die Kosten der Gemeinschaftspraxis und die allfällige Einstellung eines Stellvertreters des vorübergehend ausfallenden Partners vernünftig finanziert werden können. Mit der Todesfallrisikoversicherung ist es beispielsweise möglich, den Schuldendienst sowie die Kosten während der Übergangszeit bis zur Einstellung eines neuen Partners abzusichern. Ziel ist es, das Überleben der Gemeinschaftspraxis beim Tod eines Partners sicherzustellen.