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Selbstanzeige September 2017Jede in der Schweiz steuerpflichtige Person darf bei der für sie zuständigen Steuerbehörde einmal eine straflose Selbstanzeige für undeklarierte Einkommen und Vermögenswerte machen. Voraussetzung: Die Steuerhinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein, der Steuerpflichtige unterstützt die Behörden vorbehaltlos und bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige müssen «nur» Nachsteuern für die letzten zehn Jahre und Verzugszinsen bezahlt werden. Busse und Strafandrohung fallen weg. Jetzt hat die Eidgenössische Steuerverwaltung klargestellt, wie sich der eingeführte Automatische Informationsaustausch AIA auf die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige auswirkt.

Automatischer Informationsaustausch ist im Gang
Am 1. Januar 2017 ist das Bundesgesetz über den internationalen Automatischen Informationsaustausch AIA in Steuersachen und namentlich auch das entsprechende Abkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Unter dem Titel «Auswirkungen des AIA auf Selbstanzeigen» hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die folgende Stellungnahme veröffentlicht:
«Die Frage, wie sich der AIA auf die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige auswirkt, beurteilt die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV folgendermassen:
Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.
Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem Automatischen Informationsaustausch AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30. September 2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige dann nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine straflose Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gilt dies analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch erstmals stattfindet.
Die Kenntnis aus anderen Quellen sowie das Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige sind unabhängig von diesem Datum.»



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