Frage von Frau Dr. U. K. in M.: «Aus bestimmten Gründen habe ich einem Praxisangestellten auf Ende Jahr gekündigt. Der Betroffene fragt mich nun, wie er bis zum Antritt einer neuen Stelle unfallversichert bleibt. Was soll ich ihm sagen»?
Unfallversicherung endet nach 31 Tagen
Die Unfallversicherung eines Mitarbeitenden endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn beim kündigenden Arbeitgeber aufhört. Falls der betroffene Mitarbeitende nicht sofort wieder eine neue Stelle findet, sollte er sich rasch bei der Arbeitslosenversicherung melden. Mit dem Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ist er dann automatisch bei der SUVA gegen Unfall versichert. Die Versicherungsleistungen entsprechen dem Unfallversicherungsgesetz. Die Prämie von 3,77 Prozent des Leistungsanspruchs wird teilweise, nämlich 2.51 Prozent, von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht. Die restliche Prämie übernimmt der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Dieser Versicherungsschutz dauert wiederum bis zum 31. Tag nach Ablauf des Anspruches auf die Arbeitslosenentschädigung. Danach müsste sich ein Betroffener ohne neuen Arbeitgeber bei seiner Krankenkasse gegen Unfall versichern oder er kann eine individuelle Unfallversicherung abschliessen. Auf jeden Fall muss er aktiv etwas tun, damit er unfallversichert bleibt. Das ist zu empfehlen, weil schon kleinste Unfälle rasch mal ins Geld gehen.
Möglichkeit einer Abredeversicherung
Falls die Arbeitslosenversicherung nicht innert 31 Tagen nach dem letzten Arbeitstag über den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung entscheidet – beispielsweise wegen einer verspäteten Anmeldung -, empfiehlt sich eine Abredeversicherung bei der Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers. Diese kann innert 31 Tagen nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn für sechs Monate abgeschlossen werden.
Arbeitslose gegen Tod und Invalidität versichert
Risiken Tod und Invalidität als Arbeitsloser
Als Arbeitsloser ist man obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert, sei es bei der ehemaligen Pensionskasse oder der Auffangeinrichtung. Sollten man in der Zeit der Arbeitslosigkeit invalid werden, hat man Anspruch auf entsprechende Leistungen der beruflichen Vorsorge.
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