Frage von Frau Dr. U. A. in Z.: «Ich, 62-jährig, wohnhaft in Zürich, will meine Arztpraxis schliessen und dann ohne eigene Praxis nur noch Patientinnen und Patienten in Altersheimen betreuen. Dazu habe ich zwei Fragen: Kann ich meine gesamte Pensionskassenrente sofort vorbeziehen und gleichwohl die geplante Tätigkeit aufnehmen. Und: Was geschieht nach der Praxisschliessung mit meiner Berufsausübungsbewilligung als eigenverantwortliche Ärztin?»
Vorzeitiger Bezug der gesamten Pensionskassenleistungen
Ein vorzeitiger Bezug der gesamten Pensionskassenleistungen, in Form einer Rente oder als Kapitalbezug oder ein Mix davon, ist laut Gesetz frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Einige Pensionskassen sehen im Reglement einen späteren Zeitpunkt vor, weshalb das betreffend Pensionskassenreglement zu konsultieren ist. Im Altersjahr 62 ist der volle Bezug aber auf jeden Fall möglich – natürlich mit einem tieferen Rentenumwandlungssatz wegen der fehlenden Beitragsjahre.
Erwerbstätigkeit nach dem vollen Bezug der Pensionskasse
Eine Erwerbstätigkeit nach dem Bezug der vorzeitigen Pensionskassenrente hat keinen Einfluss auf die vorhandene Rentenzahlung: Die Rente wird unverändert ausbezahlt. Wer seine Pensionskassenrente bezieht und weiterhin erwerbstätig ist, wird zum Erwerbstätigen ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Man darf dann zum Steuernsparen bis zu 20 Prozent des Nettolohns, aber höchstens 33’840 Franken in die Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a einzahlen und steuerlich geltend machen.
Berufsausübungsbewilligung nach der Praxisschliessung
Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin oder als Arzt gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit selbstständig erwerbend in der eigenen Arztpraxis oder in irgendeinem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird. Laut dem Merkblatt «Merkblatt Gesuch um Bewilligung der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin oder Arzt» der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wird die Berufsausübungsbewilligung jeweils für die Dauer von zehn Jahren, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Wer im Laufe dieser zehn Jahre die Praxis schliesst behält die Berufsausübungsbewilligung und kann weiterhin in irgendeiner Form eigenverantwortlich als Ärztin oder als Arzt tätig sein.
Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
Das Gesuch um Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung um jeweils weitere zehn Jahre ist laut dem Merkblatt der Zürcher Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Gesundheitsdirektion einzureichen. Bei der Bewilligungserneuerung werden das Vorhandensein einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht und der Pflicht zur Leistung von Notfalldienst überprüft. Ab dem 70. Lebensjahr kann die Berufsausübungsbewilligung lediglich für drei Jahre erneuert werden. Neben der Berufshaftpflichtversicherung, der Fortbildungspflicht und Pflicht zur Notfalldienstleistung wird ab dem 70. Lebensjahr auch das Fortbestehen der gesundheitlichen Voraussetzungen überprüft.