Wegen des hohen Werts des Wohneigentums fragen sich viele Ehepaare: Wie kann beim Tod eines Ehepartners aufgrund der Erbansprüche der Kinder der Zwangsverkauf des vertrauten ehelichen Heims verhindert werden? Antwort: Dazu braucht es zu Lebzeiten spezielle Vorkehrungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Die meisten Ehepaare leben im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser kommt von Gesetzes wegen zur Anwendung, wenn nichts anderes geregelt wird. Stirbt ein Ehepartner, besteht dessen Nachlass aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft. Als Eigengut gelten vorab die Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen: Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände. Dazu kommen die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie Schenkungen, Erbschaften oder Erbvorbezüge. Zur Errungenschaft gehören insbesondere der Arbeitserwerb jedes Ehegatten sowie die Leistungen von Sozialversicherungen. Dazu kommen die Erträge aus dem Eigengut.
Ohne Nachlassregelung geht die Hälfte des Nachlasses an die Nachkommen
Besteht beim Tod eines Ehepartners keine Nachlassregelung, erben die direkten Nachkommen die Hälfte von dessen Errungenschaft und die Hälfte von dessen Eigengut. Oft ist die Errungenschaft grossenteils im ehelichen Wohneigentum gebunden. Wenn dann der überlebende Ehepartner die Ansprüche der gesetzlichen Erben mangels flüssiger Mittel nicht zu befriedigen vermag, können Schwierigkeiten entstehen. Beharren nämlich die Erben auf ihrem Anteil, muss das Haus zuweilen zwangsweise verkauft werden. Fragt sich, wie sich das mit vorausschauenden Massnahmen zu Lebzeiten verhindern lässt.
Die elegante Meistbegünstigung
Ein vom Gesetzgeber eingeräumter eleganter Weg ist die Meistbegünstigung unter den Ehepartnern. „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden“, steht in Artikel 216 des Zivilgesetzbuches. Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die Summe der Errungenschaften beider Ehepartner zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Die gemeinsamen Nachkommen haben dann nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners.
Da gibt es allerdings eine Einschränkung: Die Pflichtteilansprüche von nicht gemeinsamen Kindern des Verstorbenen bleiben auf jeden Fall bestehen und können mit einer Meistbegünstigung nicht wegbedungen werden. Mit diesen nicht gemeinsamen Kindern muss deshalb zur Rettung des Eigenheims eine andere Lösung gefunden werden, beispielsweise ein Erbvertrag.
Wortlaut der Meistbegünstigung
Der vom Notar öffentlich zu beurkundende Ehevertrag zur Meistbegünstigung des Ehepartners sollte neben den genauen Personalien der Parteien und der Auflistung der von den Ehepartnern in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte vor allem die folgende Erklärung enthalten: „Falls unsere Ehe durch Tod aufgelöst wird, soll die Errungenschaft ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen.“
Zusätzlich eine Risikolebensversicherung
Die Meistbegünstigung könnte auch dann nicht genügen, wenn das Eigenheim massgebend durch das Eigengut des Verstorbenen finanziert worden ist. Sind dann nicht genügend Vermögenswerte zur Auszahlung von nicht kompromissbereiten gesetzlichen Erben vorhanden, kommt es gleichwohl zum Zwangsverkauf. In diesem Fall kann eine reine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufwert der Schlüssel zum Erhalt des Eigenheims sein: Die Kapitalzahlung daraus geht am Nachlass vorbei. Sie steht dem überlebenden Ehegatten ungeteilt zu. Mit dem Betrag lassen sich die Erben befriedigen und das Haus muss nicht verkauft werden.