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Zahnarzt Maerz 17Anfrage von Frau Dr. med. V.M. in L.: «Meine Tochter ist in einer längerfristigen zahnärztlichen Behandlung, die bislang von der Grundversicherung übernommen worden ist. Jetzt hat sie Ende 2016 die Krankenversicherung gewechselt. Aufgrund von Unklarheiten und Diskussionen mit den zwei betroffenen Krankenversichern fragt sie mich nun, wie es bei einem Krankenkassenwechsel mit der Zahlungspflicht des alten und neuen Versicherers steht.»

Welche Zahnbehandlungen fallen unter die Grundversicherung?

Bei Zahnbehandlungen ist zuallererst stets abzuklären, ob die Behandlung laut Gesetz überhaupt unter die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung fällt. Das ist in Artikel 31 des Krankenversicherungsgesetz KVG wie folgt festgelegt:
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems bei Unfällen, soweit nicht eine andere Unfallversicherung die Kosten übernimmt.

Behandlungsvorschlag mit Kostenangaben einreichen
In der Patientenbroschüre «Zahnbehandlung» der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft wird empfohlen, dass der Zahnarzt bei potentiell grundversicherten Zahnbehandlungen – mit Ausnahme von Notfällen – der zuständigen Krankenkasse zuerst einen Behandlungsvorschlag mit Kostenangaben einreicht. Dies hat für den Patienten zwar den Nachteil, dass mit der Behandlung etwas zugewartet werden muss. Dafür kann er sich aber darauf verlassen, dass die Krankenversicherung die Behandlung bei Abgabe der Kostengutsprache auch übernimmt. Wichtig: Die Kostengutsprache ist nur für den betreffenden Krankenversicherer gültig. Bei einem Kassenwechsel ist die neue Krankenversicherung nicht an diese Gutsprache gebunden und kann die Kostenübernahme neu überprüfen. Deshalb wird in der Patientenbroschüre hervorgehoben: «Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, während laufenden grundversicherten Zahnbehandlungen die Krankenversicherung nicht zu wechseln.»

Wer zahlt beim Kassenwechsel?
Wird der gesetzliche Grundversicherungsanspruch für eine Zahnbehandlung anerkannt, gilt bei einem Kassenwechsel auf das Jahresende grundsätzlich die übliche Regel: Der alte Grundversicherer muss alle grundversicherten Behandlungen und damit auch die grundversicherten zahnärztlichen Behandlungen bis zum 31. Dezember bezahlen, auch wenn die Rechnung erst nach dem 1. Januar gestellt wird. Der neue Grundversicherer muss alle grundversicherten Behandlungen und damit auch die grundversicherten zahnärztlichen Behandlungen ab dem 1. Januar bezahlen.
Der Vergleichsdienst Comparis erläutert dazu: «Wer zum Jahreswechsel die Krankenkasse wechselt und sich in ärztlicher Behandlung befindet, muss auf das Behandlungsdatum achten: Arztbesuche im alten Jahr übernimmt die bisherige Kasse, auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr eintrifft. Muss eine Behandlung im neuen Jahr fortgesetzt werden, verringert man die administrativen Umtriebe für die Kassen, indem man den Arzt bittet, per Jahresende abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Aufteilung der einzelnen Posten durch die beiden Krankenkassen direkt, was zu Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung führen kann.»
Bei grundversicherten Zahnbehandlungen kann überdies noch die Erschwernis dazukommen, dass beim neuen Versicherer für die Behandlung ab dem 1. Januar eine neue Kostengutsprache eingeholt werden muss.



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