An seiner Sitzung vom 9. November 2016 hat der Bundesrat beschlossen, die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen gehen aus einem von den Versicherern unterstützten und in einem langen Prozess erarbeiteten Kompromiss zwischen den Sozialpartnern hervor.
Präzisierung von Anfang und Ende der Versicherung
Die UVG-Revision schliesst Deckungslücken, indem sie namentlich den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Versicherung präzisiert: Ein Arbeitnehmer ist ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis laut Vertrag beginnt, und nicht erst ab dem Arbeitsbeginn. Das Ende der Versicherung fällt auf den 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abredeversicherung kann neu für sechs Monate und nicht wie bisher für 180 Tage abgeschlossen werden.
Verhinderung von Überentschädigungen
Die Revision regelt die Problematik der Überentschädigung, indem sie lebenslänglich ausgerichtete Renten bei Erreichen des Rentenalters kürzt. So soll verhindert werden, dass eine invalide Person gegenüber einer Person, die keinen Unfall erlitten hat, finanziell bevorteilt ist. Ausserdem wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG und in dessen Vollzugsverordnung verankert.
Asbestbedingte Krankheiten
Bei Versicherten, die an einer Berufskrankheit in Form eines asbestbedingten Mesothelioms leiden, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zum Zeitpunkt der Diagnosestellung und nicht mehr zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rente. Da asbestbedingte Krankheiten oft erst im Rentenalter auftreten und rasch zum Tod führen, sieht die UVG-Revision eine Sonderregelung für diese Fälle vor.
Präzisierung von Leistungen
Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen.
Fonds der Versicherer
Schliesslich führt die UVG-Revision eine betragliche Limite pro Katastrophenereignis ein. Im Hinblick darauf, dass diese überschritten werden könnte und die Versicherer die über der Limite liegenden Leistungen gemeinsam zu finanzieren haben, müssen sie schon heute einen Ausgleichsfonds errichten. Bei Grossereignissen übernimmt somit ab einem bestimmten Betrag dieser Fonds die Haftung der Versicherer. Die Verordnung überlässt die Organisation des Fonds den Versicherern.