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Arztpraxis Grundung Okt 16Wer als Empfänger einer AHV oder Invalidenversicherungsrente die Lebenskosten nicht zu decken vermag, hat das Recht auf Ergänzungsleistungen. Von 2000 bis 2015 sind die Ausgaben dafür von 2,3 auf 4,8 Milliarden Franken und die Zahl der Betroffenen von 202'700 auf 315'000 gestiegen. Die Zunahme der älteren Bevölkerung treibt das Wachstum weiter an. Der Bundesrat will diese Entwicklung namentlich mit einer Einschränkung des Kapitalbezugs aus der obligatorischen Pensionskasse dämpfen - auch beim Übertritt in die Selbständigkeit wie zum Beispiel der Eröffnung einer Arztpraxis.

Überobligatorium nicht betroffen
Die Landesregierung stellt in der unlängst veröffentlichten «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung» fest: Personen, die im Rentenalter eine ungekürzte Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge beziehen, sind in der Regel nicht auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dies vor allem dann, wenn sie nicht in einem Heim leben. Deshalb sei es wichtig, dass zur Senkung des Ergänzungsleistungsrisikos das angesparte Altersvermögen in der Pensionskasse möglichst als Rente bezogen werden wird. Erfolge ein Kapitalbezug, würden nämlich alle Risiken aus der Geldanlage und der Langlebigkeit auf den Kapitalbezüger übertragen. Zudem bestehe die Versuchung, das frei verfügbare Kapital für unnötige Ausgaben zu rasch aufzubrauchen. Deshalb wird vorgeschlagen, beim Übertritt in den Ruhestand die Kapitalabfindung für den obligatorischen Teil der Pensionskasse künftig auszuschliessen.
Das Kapitalbezugsverbot betrifft aber «nur» die Berufsvorsorge bis zum maximal obligatorisch versicherbaren Jahreslohn von derzeit 84'600 Franken. Die Pensionsguthaben aus dem darüber liegenden überobligatorischen Lohnanteil sollen auch weiterhin gemäss dem jeweiligen Pensionskassenreglement als Kapital bezogen werden können – auch bei der Eröffnung einer selbständigen Arztpraxis
 
Bundesrate sagt: Selbständigkeit ist ein beachtliches Risiko
Pensionskassenangehörige können derzeit die Barauszahlung des angesparten Vorsorgekapitals verlangen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dazu schreibt der Bundesrat: Hier wird das Vorsorgekapital in Risikokapital umgewandelt. Denn wenn die selbständigen Geschäfte nicht den erwarteten Erfolg haben, geht das Geld verloren. Dafür sind die Chancen hoch. Denn aufgrund der Erfahrung verschwindet ein Drittel der neugegründeten Unternehmen in drei und die Hälfte in fünf Jahren. Zudem sei das Armutsrisiko der Selbständigerwerbenden wegen einer ungenügenden Vorsorge ohnehin deutlich höher als dasjenige der Lohnabhängigen. Deshalb soll die Barauszahlung des obligatorischen Vorsorgekapitals beim Übertritt in die Selbständigkeit verboten werden. Auch von dieser Einschränkung ist das überobligatorische Kapital nicht betroffen: Es kann von frischgebackenen Selbständigen weiterhin voll bezogen werden.
 
Wohneigentum wie bisher
Für selbstbewohnte eigene Häuser oder Wohnungen soll der Kapitalvorbezug aus der Pensionskasse gleich wie bisher möglich bleiben. Denn laut der Landesregierung ist und bleibt die eigene Wohnung oder das eigene Haus ein wichtiger Wert in der persönlichen Altersvorsorge.
 
Tiefere Vermögensfreibeträge
Die Ergänzungsleistungen sollen gezielt nur den Menschen zugutekommen, die ohne diese Unterstützung unter dem Existenzminimum leben würden. Der Bundesrat will darum das vorhandene Vermögen bei der Ergänzungsleistungsberechnung stärker berücksichtigen. Dazu sollen die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen gesenkt werden: für Alleinstehende von 37‘500 auf 30‘000 Franken und für Ehepaare von 60‘000 auf 50‘000 Franken. Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften dagegen bleiben unverändert bei 112‘500 Franken und bei 300‘000 Franken, wenn ein Teil des Ehepaares in einem Heim oder Spital lebt.

 

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