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Praxisaktiengesellschaft Oktober 16Aufgrund einer Anfrage von Dr. med. K. A. in S. haben wir das Ressort Zahlstellenregister ZSR bei der SASIS AG in Luzern erneut angefragt, ob Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen einer juristischen Person wie beispielsweise einer Praxisaktiengesellschaft tätig sind, mit einer ZSR-Nummer auf den eigenen Namen und damit nicht mit einer ZSR-Nummer auf den Namen der juristischen Person abrechnen können. Antwort: Das ist nicht mehr möglich. Wegen dieser Praxisänderung ersetzt dieser Artikel alle unsere früheren Ausführungen zu dieser Frage.

Originalantwort des Ressorts ZSR bei der SASIS AG in Luzern:
«In verschiedenen Kantonen lautet die Rechtslage, dass Ärztinnen und Ärzte ihre fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Einzelunternehmer oder im Namen und Rechnung eines Dritten, namentlich einer juristischen Person, ausüben. Im letzteren Fall sind sie also in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als unselbständige Arbeitnehmende, als Lohnempfänger, tätig und erbringen ihre ärztlichen Leistungen als Hilfsperson der Arbeitgeberin, AG oder GmbH.
Das Zahlstellenregister ZSR erteilt nun in jedem Fall eine ZSR-Nummer an die juristische Person. Ärztinnen und Ärzte, welche in einer Einrichtung nach Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes beschäftigt sind, erhalten eine K-Nummer (Kontrollnummer). Das gilt neu für alle Kantone.
Die eigene, persönliche ZSR-Nummer wird sistiert, wenn nicht mehr darüber abgerechnet wird. Falls ein Leistungserbringer weiterhin in Teilzeit auf eigene Rechnung tätig ist, kann er dies schriftlich begründen - in welchem Pensum und an welcher Adresse – und so kann seine Abrechnungsnummer aktiv bleiben.
Wir haben unsere Antragsformulare diesbezüglich angepasst und die neuen Versionen werden demnächst auf unserem Webportal ZSR publiziert.»

Wichtig: Die früher in den ABC-E-News aufgeführte Möglichkeit, dass «die von einer Praxisaktiengesellschaft angestellte Ärztin oder der Arzt weiterhin mit der ZSR-Nummer auf den eigenen Namen abrechnet und die Praxisaktiengesellschaft dann nur im Zusatznamen registriert wird», entfällt und ist nicht mehr möglich.

 

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