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Renovation September 16Frage von Dr. E. S. in G.: «Meine Hauseigentümergemeinschaft hat beschlossen, die zu erneuernde Gasheizung mit einer zukunftsweisenden Wärmepumpenheizung mit Erdsonde zu ersetzen. Dazu muss ich eine erhebliche Summe beitragen, die meine freien Mittel übersteigt. In Frage kommt deshalb lediglich ein Vorbezug von Vorsorgekapital. Ist es möglich, angesparte Gelder aus der Pensionskasse oder der steuerbegünstigten Dritten Säule für solche Investitionen in sein Wohneigentum einzusetzen.»

Bundesamt gibt die klare Antwort
Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt in seinen «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142” die klare Antwort: «Vorbezüge für Renovationen und Umbauten sind nicht nur aus der Pensionskasse, sondern auch aus der freiwilligen gebundenen Vorsorgesäule 3a zulässig.» In den gesetzlichen Vorschriften steht zwar nichts über Renovationen. Deshalb hat das Bundesamt in seinen Mitteilungen schon wiederholt betont, es müsse auf die Interpretation der Gesetzesentstehung zurückgegriffen werden. Daraus sei der Wille des Bundesrats und des Gesetzgebers abzuleiten, dass vorbezogene Vorsorgegelder auch für Renovations- und Umbauarbeiten zur Vermehrung oder Erhaltung des Werts des Wohneigentums eingesetzt werden können. Denn jede Wertsteigerung des Wohneigentums fördert das langfristige Vorsorgeziel.
 
Vorbezug aus der Pensionskasse
Angehörige einer Pensionskasse dürfen für den Erwerb oder den Bau von selbst genutztem Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypotheken und eben auch für werterhaltende und wertvermehrende Renovationen und Umbauten alle fünf Jahre ab einem Mindestbetrag von 20‘000 Franken angespartes Alterskapital vorbeziehen. Vor dem 50. Altersjahr kann das gesamte Kapital eingesetzt werden. Danach ist der Bezug auf das Guthaben im Alter 50 oder, sofern höher, die Hälfte des vorhandenen Alterskapitals begrenzt. Der Ehepartner muss schriftlich zustimmen. Die Auszahlung des Vorbezugs wird mit dem Sondersatz für Vorsorgekapital besteuert. Nach dem Bezug sind Pensionskasseneinkäufe untersagt, bis der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist. Im Scheidungsfall zählt der Vorbezug zur Freizügigkeitsleistung, die zu teilen ist.
 
Vorbezug aus der Säule 3a
Jeder Erwerbstätige kann bis zu den gesetzlich erlaubten Höchstbeträgen ein oder mehrere Säule 3a-Vorsorgeverhältnisse kaufen und den Einzahlungsbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für Erwerbstätige mit Pensionskasse beläuft sich der jährliche Höchstbetrag auf 6768 Franken und für solche ohne Pensionskasse auf 33840 Franken. Bis fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters kann alle fünf Jahre ein Bezug aus einem Vorsorgeverhältnis für das Wohneigentum geltend gemacht werden: Erwerb, Neubau, Rückzahlung einer Hypothek und eben auch werterhaltende und wertvermehrende Renovationen und Umbauten. Auch hier wird der Auszahlungsbetrag gesondert mit dem Sondersatz für Vorsorgekapital besteuert und der Ehepartner hat schriftlich zuzustimmen. Nach dem 59. Altersjahr für Frauen und dem 60. Altersjahr für Männer kann jedermann jeweils die gesamte Altersleistung aus seinen Säule 3a-Vorsorgeverhältnissen beziehen.
 
Energiesparen
Heute ist es deshalb unbestritten: Normale Umbau- und Renovationsarbeiten zur Werterhaltung und Wertvermehrung können von Wohneigentümern mit einem gesetzeskonformen Vorbezug aus der Pensionskasse oder einem Bezug aus einem Säule 3a-Vorsorgeverhältnis finanziert werden. Darunter fallen laut dem Bundesamt für Sozialversicherung namentlich auch die Investitionen zum Energiesparen mit neueren Technologien. Somit ist es zulässig, für Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung und zum Heizen des Wohnraums oder eben für die Finanzierung einer Wärmepumpenheizung Vorsorgegelder einzusetzen. Denn diese Investitionen erhöhen den Wert des Wohneigentums, weil Energiekosten eingespart werden.

 

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