Am 1. Januar 2017 treten neue Bestimmungen über die Teilung der Pensionskassen der Ehepartner bei Scheidung in Kraft. Ab dann gelten die neuen Artikel 122 bis 124e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB. Es gibt sogar eine Übergangsregelung, mit der bereits Geschiedene eine Rente vom Ex-Partner allenfalls gemäss dem neuen Recht umwandeln können. Auch bereits hängige Scheidungsverfahren sind betroffen.
Grundsatz der hälftigen Teilung bleibt
Unveränderter Grundsatz: Die von den beiden Partnern während der Dauer der Ehe geäufneten Pensionskassenansprüche, Freizügigkeitsguthaben und Wohneigentumsvorbezüge werden bei der Scheidung hälftig aufgeteilt. Das gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand und kann auch in einem Ehevertrag nicht abgeändert werden. Doch die hälftige Teilung wird künftig flexibler gehandhabt. Zudem werden einige Benachteiligungen des vorsorgeschwächeren Ehepartners beseitigt. Ebenso wird es nicht mehr möglich sein, mit Verzögerungsmanövern Vorteile herauszuholen: Stichtag für die Teilung der Vorsorgegelder wird die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens sein. Diese Regelung betrifft ebenfalls die Verfahren, die am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig sind.
Bestehende Renten aufteilen
Wesentliche Neuerung der Gesetzesrevision: Die während der Ehe aufgebaute berufliche Vorsorge wird auch dann geteilt, wenn ein Partner bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Bei Invalidenrenten vor dem Pensionsalter wird dafür eine hypothetische Pensionskassen-Austrittsleistung ermittelt und geteilt. Eine bestehende Altersrente wird gemäss dem richterlichen Ermessen aufgespalten. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dann seinen Anteil in Form einer lebenslänglichen Rente, die beim Tod des Ex-Gatten unverändert weitergezahlt wird.
Hier kommt für bereits Geschiedene eine Übergangsregelung zum Tragen: Wer unter dem bisherigen Recht im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente zugesprochen erhalten hat, die mit dem Tod des Ex-Gatten erlischt, kann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 beim Scheidungsgericht die Umwandlung dieser Zahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente beantragen. Voraussetzung: Der verpflichtete Ex-Ehegatte muss eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter beziehen.
Mehr Flexibilität
Im neuen Artikel 124b des Zivilgesetzbuches wird den scheidenden Eheleuten das Recht eingeräumt, in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abzuweichen oder auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dabei muss jedoch eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge beider Ehegatten sichergestellt sein. Das hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen.
Im Übrigen bekommt das Gericht mehr Entscheidungsspielraum: Die hälftige Teilung kann abgemildert oder verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten unbillig wäre oder wenn der Altersunterschied und damit die Vorsorgebedürfnisse dagegensprechen. Anderseits kann der berechtigte Ehegatte mehr als die Hälfte der Vorsorgeguthaben zugesprochen erhalten, wenn Kinder zu betreuen sind oder wenn der zahlungspflichtige Scheidungspartner weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
Weitere Revisionspunkte
Damit die Scheidungsgerichte über die notwendigen Daten verfügen, müssen die Pensionskassen alle Vorsorgeguthaben der „Zentralstelle 2. Säule“ melden. Überdies wird es den Pensionskassen untersagt, solche Guthaben ohne das Wissen des Ehegatten auszuzahlen. Und bei der Übertragung des Vorsorgeausgleichs von Kasse zu Kasse sollen die gesetzlich besser geschützten obligatorischen Pensionskassenguthaben stets obligatorisch bleiben.