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Konkubinatapaar Begunstigung Mai 16Wichtiger Grundsatz: Das Vorsorgekapital bei der Pensionskasse steht vollständig ausserhalb des Erbrechts. Es fällt somit nicht in den Nachlass. Ein Testament ohne jeglichen präzisen Hinweis auf eine Begünstigung bei der betroffenen Pensionskasse kann niemals zu einer Hinterlassenenleistung dieser Kasse führen. Wie sich Konkubinatspartner begünstigen können, sagt das Bundesgericht in seinem jüngsten diesbezüglichen Entscheid.

Das ist der Fall
Ulrich E. stirbt im April 2014. Er hinterlässt seine Eltern und seine Lebenspartnerin Verena A. Diese hat er in seinem Testament als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt. Sie erkundigt sich am 30. Mai 2014 bei der Pensionskasse von Ulrich E., mit welchen Hinterlassenenleistungen sie rechnen kann. Dabei verweist sie auf ihren Status als Alleinerbin sowie ihre fast siebenjährige Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen.
Befund der Pensionskassenverwaltung: Der Verstorbene habe es zu Lebzeiten unterlassen, der Kasse das bestehende Konkubinatsverhältnis zu melden. Deshalb entfalle jeglicher Anspruch auf eine reglementarisch mögliche Lebenspartnerrente. Zudem gebe es aber auch kein einmaliges Todesfallkapital, weil es dafür keine eindeutige schriftliche Begünstigungserklärung gebe. Verena A. will wenigstens diese Einmalzahlung retten. Sie sagt, Ulrich E. habe sie im Testament handschriftlich als Alleinerbin eingesetzt. Das genüge als Begünstigungserklärung. Deshalb sei ihr das Todesfallkapital in der Höhe von 61'318 Franken auszuzahlen. Der Fall gelangt ans Bundesgericht.

Verena A. geht leer aus
Das Begehren von Verena A. wird abgewiesen. Sie geht bei der Pensionskasse leer aus (Bundesgerichtsentscheid 9C_284/2015 vom 22. April 2016).

Lehren für Konkubinatspartner
Die Urteilsbegründung bietet dem Bundesgericht Anlass, für die im Konkubinat Lebenden einige Grundsätze in Erinnerung zu rufen. Laut dem Berufsvorsorgegesetz können die Pensionskassen in ihrem Reglement die Konkubinatspartner für die Hinterlassenenleistungen dem Ehepartner gleichstellen. Dazu braucht es mindestens eine von drei möglichen Voraussetzungen: Der verstorbene Pensionskassenangehörige hat seinen Partner während mindestens zwei Jahren in erheblichem Masse unterstützt, der überlebende Partner muss für ein gemeinsames Kind sorgen oder das Konkubinat hat mehr als fünf Jahre gedauert.
Heute gibt es in den meisten Pensionskassenreglementen solche Begünstigungsregeln. Damit diese im Todesfall dann auch wirklich greifen, muss der Versicherte zu Lebzeiten bei seiner Pensionskasse eine formgerechte Begünstigungserklärung einreichen. Das bedeutet: Konkubinatspartner, die ihren Lebenspartner mit einer Lebenspartnerrente begünstigen wollen, müssen das sie betreffende Vorsorgereglement eingehend studieren und die dort beschriebene notwendige Erklärung zu Lebzeiten abgeben.

Testament kann genügen
Kommt eine Lebenspartnerrente nicht in Frage, kann der Partner im Pensionskassenreglement allenfalls als Begünstigter des Todesfallkapitals in Frage kommen – wie es im vorliegenden Rechtsstreit vor Bundesgericht der Fall ist: Verena A. hätte der Kasse spätestens sechs Monate nach dem Tod von Ulrich E. eine schriftliche Begünstigungserklärung ihres Lebenspartners einreichen sollen. Wichtig: Eine solche Willenserklärung könnte auch im Testament stehen, wenn dabei ein ausdrücklicher Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen der betroffenen Pensionskasse erfolgt, schreibt das Bundesgericht.

 

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