Frage von Dr. med. E. B. in B.: «Aufgrund hoher Investitionen in meine Praxis und in mein Haus habe ich zugunsten meiner Frau eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Dabei habe ich eine Erbkrankheit verschwiegen, die nur in den seltensten Fällen tödlich ist. Was riskiere ich?»
Antwort: Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung müssen die Fragen des Versicherers laut dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) richtig beantwortet werden, soweit die entsprechenden Fakten im Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt sind. Erheblich sind dabei jene Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers beeinflussten, den Vertrag überhaupt zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen.
Es gibt keine Leistung
Wenn ein Risikolebensversicherter unglücklicherweise an einer vorsätzlich verschwiegenen Krankheit stirbt, macht der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend und kündigt den Vertrag. Es gibt dann überhaupt keine Leistung und die Lebensversicherung war für die begünstigte Person absolut nutzlos.
Nachträglich Meldung der Erbkrankheit
Wird der Versicherer nachträglich bei einer bereits laufenden Risikolebensversicherung über die ursprünglich verschwiegene Erbkrankheit informiert, wird auch hier der entsprechende Vertrag wegen der Anzeigepflichtverletzung gekündigt. In der Regel wird dann eine erneute Risikoprüfung in Kenntnis der neuen Informationslage vorgenommen und allenfalls der alte Vertrag mit einem Risikozuschlag bei der Prämie oder einem vertraglich festgelegten Deckungsausschluss wieder in Kraft gesetzt. Es ist aber auch möglich, dass eine Weiterführung des Vertrages nicht in Frage kommt.
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