Sorgfältige und frühzeitige Planung, so ab dem 50. Altersjahr: Das ist der Schlüssel zum rundum erfolgreichen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Neben der ordentlichen Pensionierung gibt es die Qual der Wahl zwischen Teilpensionierung, Frühpensionierung und Spätpensionierung.
Teilpensionierung
Die Pensionskassenreglemente können vorsehen, dass man ab dem 58. Altersjahr das Arbeitspensum in ein bis drei Schritten um jeweils mindestens 20 Prozent vermindert. Der versicherte Lohn muss dabei im gleichen Verhältnis gesenkt werden. Der Lohnsenkung entsprechend können Teilleistungen der Pensionskasse bezogen werden. Die Pensionskasse wird dem tieferen versicherten Lohn entsprechend weiter bedient. Bei Kapitalbezügen fallen bei schrittweisen Auszahlungen insgesamt weniger Steuern an als beim einmaligen Kapitalbezug.
Seit 2011 ist es im Rahmen der «Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmender» den Pensionskassen erlaubt, in ihren Reglementen bei Teilpensionierungen Folgendes vorzusehen: Teilpensionierte Versicherte können auf ihren Wunsch bis zum reglementarischen Rentenalter die Vorsorge mit dem bisherigen vollen versicherten Lohn weiterführen, sofern der Lohn um höchstens die Hälfte vermindert wird. Somit gibt es bei einer solchen Teilpensionierung nur die entsprechende Lohnkürzung, aber das ursprünglich geplante Pensionskassenkapital kann erreicht werden.
Frühpensionierung
Die Pensionskassenreglemente können den Bezug der gesamten angesparten Altersleistung und damit die Frühpensionierung ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Die Rente wird versicherungsmathematisch um fünf bis sieben Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt. Beim Kapitalbezug fehlen die Beiträge und Zinsgutschriften während der Vorbezugsjahre. Ergo: Wer eine Frühpensionierung plant, sollte die absehbar tiefere Altersleistung durch jahrelange Pensionskasseneinkäufe kompensieren.
Bei Bedarf kann auch die AHV-Rente zwei Jahre vorbezogen werden. Auch hier fällt die versicherungsmathematisch korrekte Rentenschmälerung von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr an. Zudem bleibt die AHV-Beitragspflicht auch ohne Erwerbstätigkeit bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen.
Spätpensionierung: pensionskassenversichert Arbeiten bis maximal 70
Eine weitere Massnahme zugunsten älterer Arbeitnehmender»: Pensionskassen können in ihren Reglementen vorsehen, für Arbeitnehmende auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge weiterzuführen. Dies jedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Damit lässt sich die zweite Säule durch Aufschub der Leistung und anhaltenden Beitragszahlungen mit allen steuerlichen Vorteilen weiter ausbauen. Zudem wird der Rentenumwandlungssatz versicherungsmathematisch korrekt erhöht. Gleichzeitig lässt sich auch die die AHV-Rente bis höchstens 70 aufschieben. Im Maximum wird dadurch die lebenslange Rente um 31,5 Prozent erhöht.
Auslegeordnung der privaten Finanzen machen!
Ob Teilpensionierung, Frühpensionierung ordentliche Pensionierung oder Spätpensionierung: Auf jeden Fall sollte spätestens ab dem 50. Altersjahr eine rollend nachgeführte Auslegeordnung der privaten Finanzen gemacht werden. Diese muss alle aktuellen und erwarteten Vermögenswerte enthalten, zudem alle voraussehbaren jährlichen Ausgaben und Einnahmen. Oft wir dann festgestellt, dass nach dem geplanten teilweisen oder vollen Abbau der Erwerbstätigkeit eine Einkommenslücke droht. Die moderne Lehre von der privaten Finanzplanung bietet die notwendigen Pensionsplanungsinstrumente, damit die Haushaltfinanzen bis zum Lebensende im Lot bleiben.
Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit der aktuellen Frage «Rente oder Kapital im Nullzinsumfeld?»