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Meistbegunstigung Feb 16Frage von Frau med. Dr. V. T. in B.: «Wir sind ein Ehepaar mit Kindern und leben im schönen gemeinsam erarbeiteten Eigenheim. Wie können wir sicherstellen, dass beim Tod von mir oder meinem Mann der Überlebende trotz aller gesetzlichen Erbansprüche der Nachkommen hundertprozentig sicher im Eigenheim verbleiben kann?»

Antwort: Stirbt eine verheiratete Person, muss vor der Aufteilung des Erbes zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Dabei setzt sich das eheliche Vermögen aus vier Gütermassen zusammen: Mann und Frau haben beide je ein Eigengut und eine Errungenschaft.
Das Eigengut umfasst die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie die während der Ehe erhaltenen Schenkungen und Erbschaften. Zur Errungenschaft zählen der Arbeitserwerb der Ehepartner sowie Leistungen der Sozialversicherungen. Dazu kommen Erträge aus dem Eigengut und Ersatzanschaffungen für Gegenstände aus der Errungenschaft.

Aufteilung des Vermögens
Das Eigengut des Überlebenden bleibt sein Eigentum. Das Eigengut des Verstorbenen hingegen fällt in das Nachlassvermögen. An der Errungenschaft sind die Ehepartner und damit die Erben des Erstverstorbenen je hälftig beteiligt. In der erbrechtlichen Auseinandersetzung wird somit der dem verstorbenen Ehepartner zustehende hälftige Anteil an der Errungenschaft sowie dessen Eigengut verteilt. Die Nachkommen erhalten die Hälfte dieses Nachlassvermögens zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehepartner muss diesen Anteil auszahlen oder in Form von anderen Vermögenswerten ausrichten.
Ist das eheliche Vermögen grossenteils im Wohneigentum gebunden, kann diese Auszahlung problematisch werden. Erst recht dann, wenn das Haus oder die Wohnung bereits bis unters Dach mit einer Hypothek belastet ist. Dann können die Zahlung nicht mittels einer Aufstockung der Hypothek getätigt werden. Gibt es keine Einigung, muss schlimmstenfalls das vertraute eheliche Heim verkauft werden. Dieser «Worstcase» lässt sich recht einfach verhindern.

Meistbegünstigung
Mit einem beim Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehepartner sich gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig maximal begünstigen. Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist allerdings nur möglich, wenn keine nichtgemeinsamen Nachkommen vorhanden sind. Hat einer oder beide Ehegatten nichtgemeinsame Kinder, bleiben deren Pflichtteilsansprüche vorbehalten. Gemeinsame Nachkommen jedoch haben mit der Meistbegünstigung des Überlebenden nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners.
In einem Erbvertrag lässt sich der Anspruch der Nachkommen am Eigengut weiter vermindern, indem sie auf den Pflichtteil gesetzt werden. Sie erhalten dann nur drei Achtel. Der überlebende Ehegatte erhält die gesamte Errungenschaft und fünf Achtel des Eigenguts des verstorbenen Partners.

Nutzniessung
Einen weiteren Lösungsansatz bietet Artikel 473 des Zivilgesetzbuches. Im Erbvertrag wird dem überlebenden Ehegatten an drei Vierteln des Nachlassvermögens die Nutzniessung eingeräumt. Der verbleibende Viertel kann ihm zusätzlich als Eigentum zugewiesen werden. Im Ergebnis steht dem Überlebenden damit das gesamte eheliche Vermögen zur Nutzung zur Verfügung, was dessen Lebensstandard sichert.
Fazit: Verheiratete sollten im Hinblick auf den Todesfall eines Ehepartners zu Lebzeiten den Lebensstandard des Überlebenden mit öffentlich beurkundeten Verträgen maximal absichern. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Ehepaar ein beachtliches Lebenswerk erschaffen hat. Das Gesetz ermöglicht die Meistbegünstigung des Ehepartners, die nur beim Vorhandensein von nichtgemeinsamen Nachkommen etwas eingeschränkt ist.

 

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