Wir müssen in absehbarer die neue Steuererklärung abgeben. Wer über Vermögen verfügt und daraus verrechnungssteuerpflichtige Einnahmen wie Zinsen und Dividenden erzielt, muss diese sorgfältig angeben. Denn seit dem 11. März 2014 gilt das «Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer». Da können Nachlässigkeiten und «Vergessenes» sehr teuer werden.
Vergesslicher Fritz M.
Fritz M. hat bei seiner Bank ein Wertschriftendepot. Dieses wirft 2015 Zinsen und Dividenden von insgesamt 10'000 Franken ab. Davon werden dem Konto von Fritz M. 6'500 Franken gutgeschrieben. Die restlichen 35 Prozent oder 3'500 Franken werden als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeliefert. In der Steuererklärung 2015 deklariert Fritz M. sein Wertschriftendepot als Vermögen. Er vergisst indessen, die Erträge von 10'000 Franken aufzuführen.
Die Steuerbehörden bezweifeln, dass das Depot ertraglos ist. Sie erkundigen sich schriftlich. Aufgrund dieser Nachfrage bemerkt Fritz M. sein Versehen. Er entschuldigt sich dafür und reicht die Belege zu den Erträgen von 10'000 Franken nach.
Rückerstattung wird verweigert
Kurze Zeit später erhält Fritz M. unerwartete Post von den Steuerbehörden: Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung verweigert. Damit werden die bereits bezahlten 3'500 Franken zur definitiven Steuerbelastung. Wie nun auch das Bundesgericht bestätigt hat, wird die Verrechnungssteuer nämlich nur noch dann zurückerstattet, wenn die verrechnungssteuerpflichtigen Vermögenserträge aus eigenem Antrieb angegeben werden (BGE 2C_85/2015
). Das kann mit der Steuerklärung geschehen oder auch spontan nach deren Einreichung. Aber: Wer die Angaben über diese Erträge nicht aus Eigeninitiative, sondern lediglich aufgrund einer Nachfrage der Steuerbehörden offenlegt, bekommt die Verrechnungssteuer nicht zurück. Eine vom Steueramt entdeckte Nichtdeklaration "kostet" somit Verrechnungssteuern von 35 Prozent, selbst wenn sie aus Versehen passiert ist und umgehend richtiggestellt wird.
Verrechnungssteuern versteuern
Damit nicht genug: Die zu spät angegebenen Einkünfte unterliegen zusätzlich zu 100 Prozent der Einkommenssteuer. Als Einkommen versteuert werden müssen somit auch die bereits bezahlten Verrechnungssteuern, die der Steuerpflichtige nicht zurückerhält. Für Fritz M. ergibt sich somit auf dem nicht aus einem Antrieb deklarierten Vermögensertrag von 10'000 Franken eine Gesamtsteuerbelastung von 6'000 Franken (3500 Franken Verrechnungssteuer plus 2'500 Franken Einkommenssteuer bei einer Einkommensteuerbelastung von 25 Prozent).
Fazit: Um sich die Rückerstattung der Verrechnungssteuern zu sichern, sind beim Ausfüllen der Steuererklärung 2015 die verrechnungssteuerbelasteten Vermögenserträge unbedingt vollständig anzugeben.