Frage von Dr. A. K. in Z.: «In Zürich kann ich nun meine Arztpraxis auch in eine Praxisaktiengesellschaft umwandeln. Sagen Sie mir, auf was ich da besonders achten muss und welche Vorteile ich habe. Danke.»
Gleichzeitig Eigentümer und lohnabhängiger Mitarbeitender
Bei einer Praxisaktiengesellschaft ist die selbständige Ärztin oder der selbständige Arzt gleichzeitig Aktionär, also allein oder teilweise Eigentümerin oder Eigentümer, und lohnabhängiger Mitarbeitender der Gesellschaft. Bezogen wird somit ein AHV-pflichtiger Lohn und allenfalls eine nicht-AHV-pflichtige und beim Bund sowie den meisten Kantonen privilegiert besteuerte Dividende. Für den Gewinn der Aktiengesellschaft, der nach Belieben auch stehengelassen werden kann, werden kantonal unterschiedliche Unternehmenssteuern fällig. Der Lohn und die Dividende sind am Wohnort der Ärztin des Arztes steuerbar und der Gewinn am Ort der leistungserbringenden Praxis. Grosse Vorteile gibt es nach gewissen Fristen auch beim Verkauf und der Nachfolgeregelung der Praxis.
Keine Änderung bei der Berufsausübungsbewilligung und der ärztlichen Haftung
Praxisaktiengesellschaft hin oder her, bisher selbständige Ärztinnen und Ärzte brauchen auch in der neuen Rechtsform eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Die damit verbundene Haftung für alle Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Behandlung bleibt unverändert und muss entsprechend versichert werden. Für die rein wirtschaftlichen Haftungsfälle dagegen, haftet bei der Praxisaktiengesellschaft nur mehr das Gesellschaftsvermögen. Die grenzenlose Haftung des Selbständigerwerbenden mit seinem Privatvermögen fällt in diesen Fällen weg. Das könnte beispielsweise bei einem Konkurs wegen Überinvestitionen und damit verbundener Überschuldung der Fall sein.
Auflagen bei der Umwandlung in eine Praxisaktiengesellschaft: fünfjährige Sperrfrist
Bei der Umwandlung der Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft können keine stillen Reserven steuerneutral realisiert werden. Damit die Umwandlung steuerneutral ist, muss somit das gesamte Betriebsvermögen in die Eingangsbilanz der neuen Gesellschaft überführt werden. Hierbei ist es allerdings möglich, nicht für das Eigenkapital der Gesellschaft benötigte Aktiven als Darlehen des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft gutzuschreiben und zu verzinsen. Der Zins ist nicht AHV-pflichtig. Dazu kommt eine wichtige Auflage: Bis fünf Jahr nach der Umwandlung der Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft dürfen die Aktien nicht verkauft werden. Erfolgt der Verkauf vor dieser fünfjährigen Sperrfrist, müssen die bislang steuerneutral überführten stillen Reserven versteuert und mit der AHV abgerechnet werden. Das kann ziemlich teuer werden. Diese Fünfjahresfrist ist bei einer geplanten Umwandlung im Hinblick auf den Verkauf und die Nachfolge mithin speziell zu berücksichtigen.
Mix von Lohn und Dividende
Seit der 2009 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform werden Dividenden auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent bei der Einkommenssteuer nur noch teilbesteuert. Und: Auf den ausbezahlten Dividenden müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Besitzer von zehn und mehr Prozent am Kapital einer Aktiengesellschaft kommen deshalb in Versuchung, über eine Senkung ihres Lohns und der Erhöhung der Dividende maximal vom Dividendensteuerprivileg zu profitieren und überdies auf dem Dividendenbetrag die Sozialversicherungsbeiträge einzusparen.
Deshalb gibt es Einschränkungen beim Mix von Lohn und Dividende: Die Dividendenzahlung einer Praxisaktiengesellschaft ist dann teilweise als massgebender und damit sozialabgabenpflichtiger Lohn zu betrachten, wenn der Ärztin oder dem Arzt kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Eine Aufrechnung des abgabepflichtigen Lohns ist dann höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Lohns vorzunehmen. Somit gilt: Wird dem Einzel- oder Hauptaktionär der Aktiengesellschaft ein branchenübliches Gehalt bezahlt, erfolgt keine Aufrechnung eines Teils der Dividende in AHV-pflichtiges Einkommen. Bei einem Hausarzt zum Beispiel kann das von der AHV anerkannte branchenübliche Gehalt kaum unter 160'000 Franken liegen.