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Konkubinatspaar Januar 2016Das Konkubinat ist neben der Ehe die am häufigsten gewählte Lebensform für das längerfristige Zusammenleben. Laut dem gegenwärtigen Gesetz gehören die Konkubinatspartner juristisch nicht automatisch zusammen. Für die gegenseitige finanzielle Absicherung und die Vorsorge müssen deshalb die Partner alles schriftlich regeln, womöglich sogar beim Notar beurkundet.

Im Konkubinatsvertrag mindestens vier Hauptpunkte regeln
Für das Konkubinat hat der Schweizer Gesetzgeber bislang wenig vorgesehen. Fast alles muss gemeinsam durchdacht werden. Deshalb sollten in einem - womöglich beim Notar beurkundeten - schriftlichen Konkubinatsvertrag zumindest die folgenden vier Punkte geregelt werden:

  1. Inventar: Auflistung und Zuteilung der Vermögenswerte.
  2. Finanzierung des Haushalts: Wer zahlt wie viel in den allgemeinen Lebensunterhalt?
  3. Vorsorge: Regelung der Ansprüche an die Pensionskassen. Gegenseitige Begünstigung in der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a. Lebensversicherungen zugunsten der Partner. Vorgehen festlegen, wenn ein Partner wegen Ausbildung, Mutterschaft oder Krankheit nicht erwerbstätig ist.
  4. Trennung: Wie werden die Vermögenswerte und Gegenstände zugeteilt? Wie geht es weiter mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Wohneigentum?

Für die AHV sind die Konkubinatspartner zwei Einzelversicherte ohne Beziehung zueinander
Die AHV kennt keine Regeln für die Konkubinatspartner. Deshalb gibt es im Todesfall eines Konkubinatspartners keine Leistungen der AHV. Weil die Konkubinatspartner zwei Einzelversicherte sind und bleiben, werden sie nach Erreichung des AHV-Alters trotz des gemeinsamen Haushalts zwei Einzelrenten aufgrund der Einkommenskarriere jedes Partners beziehen und somit nicht die tiefere koordinierte Ehepaarrente. Die Aussicht auf diesen Doppelbezug einer Einzelrente ist bei älteren Konkubinatspaaren zuweilen mit ein Grund, nicht vor den Traualtar zu schreiten - zumal auch die Besteuerung getrennt und damit ohne «Heiratsprogression» erfolgt.

Pensionskasse benachrichtigen
Konkubinatspartner führen ihre berufliche Vorsorge getrennt. Bei der Trennung gibt es keine Teilung der während der Partnerschaft geäufneten Alterskapitalien, wie das bei der Scheidung von Ehepaaren der Fall ist. Laut Gesetz können die Pensionskassen in ihrem Reglement beim Todesfall des Versicherten eine Rente oder eine Kapitalabfindung zugunsten einer Person vorsehen, mit der man nicht verheiratet ist. Bedingungen dafür: Es besteht eine mindestens zweijährige Unterstützungspflicht oder das Zusammenleben dauert ohne Unterbruch länger als fünf Jahre oder es müssen gemeinsame Nachkommen unterhalten werden. Das wird heute in den Pensionskassenreglementen in der Regel umgesetzt. Dabei wird dann meist vorgeschrieben, dass der Pensionskasse die Begünstigung des Partners zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich kommuniziert werden muss. Ist ein solcher Begünstigungswille nicht vorhanden, kann die Pensionskasse im Todesfall eines Versicherten jegliche Leistung an dessen Konkubinatspartner verweigern. Diese strengen Voraussetzungen hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden unterstützt.
Ergo: Es gilt zuerst herauszufinden, ob die Reglemente der beiden Pensionskassen die Begünstigung des Konkubinatspartners überhaupt vorsehen. Ist das der Fall, muss der Begünstigungswille reglementsgetreu abgegeben werden.

Konkubinatsfreundliche Vorsorgesäule 3a
Sehr konkubinatsfreundlich ist die steuerbefreite Vorsorgesäule 3a. Für den Tod vor der ordentlichen Auszahlung im Erlebensfall kann der Berechtigte laut Gesetz folgende Begünstigte vorsehen:

  1. Den überlebenden Ehegatten: Falls es einen Ehegatten gibt, ist dieser zwingend der Begünstigte der Säule 3a eines Verstorbenen.
  2. Falls es keinen Ehegatten gibt, kommen an zweiter Stelle die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Hier kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen und deren Ansprüche bestimmen. Somit kann in diesem Fall der Konkubinatspartner mit den steuerprivilegierten Säule-3a-Geldern elegant begünstigt werden.
  3. Die Eltern.
  4. Die Geschwister.
  5. Die übrigen Erben.

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Begünstigten-Reihenfolge und die Ansprüche unter den Eltern, den Geschwistern und den übrigen Erben selber festzulegen.

Mit einer Risikolebensversicherung den Partner absichern
Ein elegantes Absicherungsinstrument im Hinblick auf den Todesfall ist die reine Risikolebensversicherung ohne Sparanteil mit dem Konkubinatspartner als begünstigte Person. Hier gibt es keine Pflichtteile oder Erbstreitereien zu berücksichtigen. Im Todesfall wird die in der Police festgelegte Summe umgehend an den begünstigten Konkubinatspartner ausbezahlt.

Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit den Fragen rund um die Pensionskasse beim endgültige Verlassen der Schweiz beispielsweise für die Erfüllung des Traums des Lebens nach dem Beruf in südlicheren Gefilden.



Serie über die Vorsorge XI: Konkubinatspartner müssen die gegenseitige finanzielle Absicherung und die Vorsorge aktiv regeln

Das Konkubinat ist neben der Ehe die am häufigsten gewählte Lebensform für das längerfristige Zusammenleben. Laut dem gegenwärtigen Gesetz gehören die Konkubinatspartner juristisch nicht automatisch zusammen. Für die gegenseitige finanzielle Absicherung und die Vorsorge müssen deshalb die Partner alles schriftlich regeln, womöglich sogar beim Notar beurkundet.

Im Konkubinatsvertrag mindestens vier Hauptpunkte regeln

Für das Konkubinat hat der Schweizer Gesetzgeber bislang wenig vorgesehen. Fast alles muss gemeinsam durchdacht werden. Deshalb sollten in einem - womöglich beim Notar beurkundeten - schriftlichen Konkubinatsvertrag zumindest die folgenden vier Punkte geregelt werden:

1.Inventar: Auflistung und Zuteilung der Vermögenswerte.

2.Finanzierung des Haushalts: Wer zahlt wie viel in den allgemeinen Lebensunterhalt?

3.Vorsorge: Regelung der Ansprüche an die Pensionskassen. Gegenseitige Begünstigung in der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a. Lebensversicherungen zugunsten der Partner. Vorgehen festlegen, wenn ein Partner wegen Ausbildung, Mutterschaft oder Krankheit nicht erwerbstätig ist.

4.Trennung: Wie werden die Vermögenswerte und Gegenstände zugeteilt? Wie geht es weiter mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Wohneigentum?

Für die AHV sind die Konkubinatspartner zwei Einzelversicherte ohne Beziehung zueinander

Die AHV kennt keine Regeln für die Konkubinatspartner. Deshalb gibt es im Todesfall eines Konkubinatspartners keine Leistungen der AHV. Weil die Konkubinatspartner zwei Einzelversicherte sind und bleiben, werden sie nach Erreichung des AHV-Alters trotz des gemeinsamen Haushalts zwei Einzelrenten aufgrund der Einkommenskarriere jedes Partners beziehen und somit nicht die tiefere koordinierte Ehepaarrente. Die Aussicht auf diesen Doppelbezug einer Einzelrente ist bei älteren Konkubinatspaaren zuweilen mit ein Grund, nicht vor den Traualtar zu schreiten - zumal auch die Besteuerung getrennt und damit ohne «Heiratsprogression» erfolgt.

Pensionskasse benachrichtigen

Konkubinatspartner führen ihre berufliche Vorsorge getrennt. Bei der Trennung gibt es keine Teilung der während der Partnerschaft geäufneten Alterskapitalien, wie das bei der Scheidung von Ehepaaren der Fall ist. Laut Gesetz können die Pensionskassen in ihrem Reglement beim Todesfall des Versicherten eine Rente oder eine Kapitalabfindung zugunsten einer Person vorsehen, mit der man nicht verheiratet ist. Bedingungen dafür: Es besteht eine mindestens zweijährige Unterstützungspflicht oder das Zusammenleben dauert ohne Unterbruch länger als fünf Jahre oder es müssen gemeinsame Nachkommen unterhalten werden. Das wird heute in den Pensionskassenreglementen in der Regel umgesetzt. Dabei wird dann meist vorgeschrieben, dass der Pensionskasse die Begünstigung des Partners zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich kommuniziert werden muss. Ist ein solcher Begünstigungswille nicht vorhanden, kann die Pensionskasse im Todesfall eines Versicherten jegliche Leistung an dessen Konkubinatspartner verweigern. Diese strengen Voraussetzungen hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden unterstützt.

Ergo: Es gilt zuerst herauszufinden, ob die Reglemente der beiden Pensionskassen die Begünstigung des Konkubinatspartners überhaupt vorsehen. Ist das der Fall, muss der Begünstigungswille reglementsgetreu abgegeben werden.

Konkubinatsfreundliche Vorsorgesäule 3a

Sehr konkubinatsfreundlich ist die steuerbefreite Vorsorgesäule 3a. Für den Tod vor der ordentlichen Auszahlung im Erlebensfall kann der Berechtigte laut Gesetz folgende Begünstigte vorsehen:

1. Den überlebenden Ehegatten: Falls es einen Ehegatten gibt, ist dieser zwingend der Begünstigte der Säule 3a eines Verstorbenen.

2. Falls es keinen Ehegatten gibt, kommen an zweiter Stelle die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person mindestens zwei Jahre in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Hier kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen und deren Ansprüche bestimmen. Somit kann in diesem Fall der Konkubinatspartner mit den steuerprivilegierten Säule-3a-Geldern elegant begünstigt werden.

3. Die Eltern.

4. Die Geschwister.

5. Die übrigen Erben.

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Begünstigten-Reihenfolge und die Ansprüche unter den Eltern, den Geschwistern und den übrigen Erben selber festzulegen.

Mit einer Risikolebensversicherung den Partner absichern

Ein elegantes Absicherungsinstrument im Hinblick auf den Todesfall ist die reine Risikolebensversicherung ohne Sparanteil mit dem Konkubinatspartner als begünstigte Person. Hier gibt es keine Pflichtteile oder Erbstreitereien zu berücksichtigen. Im Todesfall wird die in der Police festgelegte Summe umgehend an den begünstigten Konkubinatspartner ausbezahlt.

Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit den Fragen rund um die Pensionskasse beim endgültige Verlassen der Schweiz beispielsweise für die Erfüllung des Traums des Lebens nach dem Beruf in südlicheren Gefilden.

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