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Pensionskasse erklaren Nov 15Der Bundesrat hat bis zum 18. März 2016 eine Reform der Ergänzungsleistungen in die Vernehmlassung geschickt. Damit soll insbesondere auch der Kapitalbezug von Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse eingeschränkt werden. Für Besserverdienende ist es wichtig zu wissen: Bei den vorgeschlagenen Kapitalbezugsbeschränkungen geht es lediglich um den obligatorischen Teil der Pensionskasse. Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge sind von den geplanten Einschränkungen nicht betroffen.

Das will der Bundesrat
Der Bundesrat will das System der Ergänzungsleistungen optimieren. Neben verschiedenen anderen Massnahmen soll dafür namentlich der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eingeschränkt werden. Gleich vorne weg: Für den Erwerb von Wohneigentum soll ein Vorbezug gleich wie bisher möglich sein. Denn das Haus oder die Wohnung stellt nach Auffassung der Landesregierung einen Wert dar, der der Altersvorsorge erhalten bleibt. Für den Kapitalbezug bei der Pensionierung und für die selbständige Erwerbstätigkeit hingegen sieht der Bundesrat jedoch Einschränkungen vor, um das Sparkapital der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser zu schützen.

Das wird vorgeschlagen
Heute müssen es die Pensionskassen ihren Versicherten im Rentenfall ermöglichen, mindestens ein Viertel des obligatorischen Vorsorgeguthabens in Kapitalform zu beziehen. Der Bundesrat will diese Verpflichtung aufheben und stellt für die Kapitalauszahlung des obligatorischen Vorsorgeguthabens bei der Pensionierung zwei Varianten zur Diskussion: In der ersten Variante würde der Kapitalbezug aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgeschlossen. Es wären in diesem Bereich also nur noch Rentenzahlungen erlaubt. In der zweiten Variante könnte höchstens die Hälfte des obligatorischen Vorsorgeguthabens in Kapitalform bezogen werden. Mindestens die Hälfte des obligatorischen Vorsorgeguthabens müsste mithin in eine Rente umgewandelt werden. Und: Für die selbständige Erwerbstätigkeit will der Bundesrat den Kapitalvorbezug beim obligatorischen Vorsorgeguthaben ausschliessen. Begründung: Es besteht ein grosses Risiko besteht, dass das Obligatorische Vorsorgekapital bei einem Vorbezug für den Übertritt in die Selbständigkeit verlorengeht, beispielsweise durch einen Konkurs.

Wichtig für Besserverdiener: Überobligatorischen Vorsorge ist nicht betroffen
Wichtig für Besserverdiener: Die überobligatorischen Vorsorgeguthaben werden von diesen vorgeschlagenen Einschränkungen des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse nicht betroffen sein. Hier gelten laut dem Vorschlag des Bundesrats die bisherigen Bestimmungen weiter.

Was ist obligatorisch, was ist überobligatorisch?
Der obligatorische Teil des Pensionskassenguthabens entsteht aus den Pensionskassenbeiträgen für den koordinierten Jahreslohnbestandteil bis zum oberen Lohngrenzwert der obligatorischen Berufsvorsorge (BVG) von 84'600 Franken: Das sind die Beiträge für höchstens 59‘925 Franken (84'600 Franken minus den Koordinationsabzug von 24'675 Franken). Das Vorsorgeguthaben, das aus den Pensionskassenbeiträgen für die Jahreslohnbestandteile über 84'600 Franken entsteht, ist überobligatorisch und wird laut dem Bundesrat von den Einschränkungen des Kapitalbezugs für den Übertritt in die Selbständigkeit oder bei der Pensionierung nicht betroffen sein.
Pro memoria: Laut der letzten Pensionskassenstatistik sind vom gesamten Schweizer Pensionskassenvermögen von 720 Milliarden Franken nur gerade 152 Milliarden Franken obligatorisches Vorsorgeguthaben der aktiven Versicherten. 202 Milliarden Franken, also deutlich mehr, gehören als überobligatorische Vorsorgeguthaben den aktiven Versicherten. Der Rest umfasst das Rentnerkapital und die Reserven.

 

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