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Hochzeit Oktober 15Frage von Dr. med. U.K. in S.: «Ich, 37-jährig, habe eine gutgehende Arztpraxis. Jetzt will ich mich demnächst verheiraten. Muss ich da bezüglich meiner Praxis etwas vorsehen?»

Hohe Scheidungsrate gefährdet Unternehmen
Kurz vor der Heirat denkt man mit Schmetterlingen im Bauch an die bevorstehenden Flitterwochen. Gefahren für sein Unternehmen, seine Arztpraxis, sieht man in dieser Zeit mit dem Himmel voller Geigen natürlich überhaupt nicht. Trotzdem müssen die folgenden Zusammenhänge beachtet werden: Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Unternehmen wie beispielsweise eben die Arztpraxen kämpfen tagtäglich dafür, die Risiken ihres Geschäfts zu bewältigen, dessen Arbeitsplätze zu sichern. Dabei wird von den Verheirateten unter ihnen eines der grössten Risiken allzu oft kaum beachtet oder verdrängt: das Scheidungsrisiko. Derzeit lassen sich aus statistischer Sicht von 100 Ehepaaren fast 41 scheiden. Die Scheidungsrate liegt somit bei rund 41 Prozent.

Es wird kaum etwas geregelt
Meist wird nicht geregelt, was im Scheidungsfall passieren soll. Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wird das Unternehmen, die Arztpraxis, während der Ehe gegründet und aufgebaut, gehört es zum erwirtschafteten Vermögen, der Errungenschaft. Diese ist ohne vertragliche Regelung im Scheidungsfall hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.

Eigengut-Unternehmen
Ein Unternehmen, das - wie die Arztpraxis im konkreten Fall - bereits vor der Ehe bestand oder während der Ehe geerbt wird, geht als Eigengut in das Scheidungsverfahren. Das Eigengut-Unternehmen ist trotzdem nicht hundertprozentig gesichert. Werden Betriebserträge in das Eigengut-Unternehmen reinvestiert und dienen diese Investitionen nicht der reinen Erhaltung oder Erneuerung der Substanz, wird es nämlich heikel: Ein während der Ehe erarbeiteter Mehrwert ist grundsätzlich zu teilen.
Eine Ausnahme von dieser Mehrwertteilung besteht beim Eigengut-Unternehmen nur dann, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer sich während der Ehe angemessen entlöhnt hat. Überdies muss die Wertsteigerung des Eigengut-Unternehmen im Rahmen dessen bleiben, was auf eine entsprechende von einem Dritten gegen Entschädigung zu leistende Tätigkeit ebenfalls zurückzuführen wäre. Eine angemessene Entlöhnung wird angenommen, wenn diese marktgerecht ist und ein Dritter die Tätigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers für diese Entschädigung ebenfalls ausüben würde.

Streit ist vorprogrammiert
Im Scheidungsfall ist der Streit mithin vorprogrammiert. Dieser fängt beim Unternehmenswert an. Es fragt sich, nach welcher Methode bewertet wird, wer die Bewertung macht, auf welchen Stichtag bewertet wird. Weiter geht es beim geerbten oder vorehelichen Eigengut-Unternehmen um die Abklärung, wie hoch die marktübliche Entschädigung für die Tätigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers ist, ob das Unternehmen erweitert worden ist oder ob die Investitionen aus dem Betriebsertrag nur der Erhaltung oder Erneuerung der Substanz dienten. Das alles bietet Stoff für teure Auseinandersetzungen.

Vorbeugender Ehevertrag
Verheiratete Unternehmerinnen oder Unternehmer sollten deshalb vorsorgen. Mit einem Ehevertrag können sie eine Lösung finden. Sie haben die Möglichkeit, das Unternehmen samt den reinvestierten Betriebserträgen vertraglich dem Eigengut der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzuweisen. Dann gibt es im Scheidungsfall keinerlei Probleme. Das Unternehmen verbleibt unverändert bei der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer. Eine güterrechtliche Ausgleichszahlung ist nur geschuldet, wenn sie im Ehevertrag vereinbart worden ist. Eine solche Zahlung kann in einem fixen Betrag bestehen oder im Vertrag werden die Einzelheiten für deren Berechnung festgelegt.
Das Unternehmen kann aber auch in der Errungenschaft verbleiben. Die Ehegatten vereinbaren dann zu dessen Schutz eine andere als die vom Gesetz vorgesehene hälftige Teilung oder schliessen die Teilung komplett aus. Dieser geänderte Verteilschlüssel kann die gesamte Errungenschaft oder nur das Unternehmen betreffen.

Fazit: Ehegatten finden in guten Zeiten ihrer Beziehung stets eine faire Lösung. Halten sie diese in einem vom Notar zu beurkundenden Ehevertrag fest, haben sie für schlechte Zeiten, in denen es allzu oft zum Scheidungskrieg kommt, vorgesorgt.

 

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