Frage von Frau A. P. in K.: «Mein Mann gibt die Arztpraxis auf, in der ich, 59-jährig, seit jeher unterstützend arbeite. Jetzt möchte ich aus Steuergründen für mich noch einen Pensionskasseneinkauf tätigen, dann bald aus der Kasse austreten und mein gesamtes Pensionskassenkapital auf ein Freizügigkeitskonto überweisen und dieses nach drei Jahren zum Vorzugssteuersatz für Vorsorgekapital vollständig beziehen. Ob ich weiter erwerbstätig sein werde, weiss ich noch nicht, aber eher nein. Ist diese Strategie gesetzeskonform?»
Antwort: Viele Pensionskassen machen von der Möglichkeit Gebrauch, das frühestmögliche Pensionsalter reglementarisch auf 58 festzusetzen. Wurde dann das Arbeitsverhältnis nach 58 aus irgendwelchen Gründen aufgelöst, sind die Betroffenen nicht selten zur Frühpensionierung gezwungen worden. Um das zu verhindern, ist das Freizügigkeitsgesetz auf den 1. Januar 2010 wie folgt geändert worden: «Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind» (Artikel 2 Abs. 1bis des Freizügigkeitsgesetzes).
Voraussetzung «erwerbstätig sein»
In den «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115» erläutert das Bundesamt für Sozialversicherungen, was der neue Gesetzesartikel bedeutet. Demnach dürfen die Pensionskassen in ihren Reglementen die zwingende Frühpensionierung seit dem 1. Januar 2010 nur noch für Personen vorsehen, die die Erwerbstätigkeit nicht weiterführen oder die nicht arbeitslos gemeldet sind. Dann wird wörtlich präzisiert, wann von einer weiteren Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann: «Für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Versicherter die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiterführt, ist nicht der subjektive Wille des Betroffenen massgebend, sondern es wird auf möglichst objektive Kriterien abgestellt. Es muss überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Betroffene weiterhin erwerbstätig ist. So ist die Voraussetzung der tatsächlichen Weiterführung der Erwerbstätigkeit erfüllt, wenn die versicherte Person mittels eines Arbeitsvertrages nachweist, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, oder wenn sie belegen kann, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt. Allein die Aussage, man würde gern weiterhin erwerbstätig sein, genügt nicht, es sei denn, man belegt diesen Willen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit, indem man sich bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.»
Missbrauchsgefahr
Nach Ansicht des Bundesamts für Sozialversicherung setzt die Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne von voraus, dass der Umfang der bisherigen und jener der neuen Erwerbstätigkeit in keinem groben Missverhältnis zueinanderstehen. Denn würde bereits ein gegenüber der früheren Tätigkeit sehr geringfügiges Arbeitspensum ausreichen, damit der Versicherte anstelle der Altersrente die Austrittsleistung wählen kann, bestünde ein gewisses Missbrauchspotential: Es ist nicht auszuschliessen, dass Versicherte die Arbeitszeitreduktion nur aus dem Grund vornehmen würden, um so die Kapitaloptionsbestimmungen ihrer Pensionskasse zu umgehen. Diese Möglichkeit zu schaffen entsprach indessen nicht dem gesetzgeberischen Willen. So ist das Bundesamt der Auffassung, dass zum Beispiel bei einer Reduktion des Pensums von 80 bis 100 Prozent auf weniger als 20 Prozent die Gefahr eines solchen Missbrauchs sicher besteht.
Ergo: Kann im konkreten Fall die genügende weitere Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen werden, besteht in diesem Fall behördlicherseits sicher eine Missbrauchsvermutung für eine Steuerumgehungsstrategie, zumal noch ein Steuern sparender Pensionskasseneinkauf im Spiel ist.