Selbständigerwerbende wie viele Ärztinnen und Ärzte sind der obligatorischen Pensionskassenpflicht und Krankentaggeldversicherung nicht unterstellt. Sie haben deshalb im Bereich der Sozialversicherungen mehr Freiheit. Umso mehr gilt es, die bestmögliche lebenslange private Finanzplanung zu gestalten und dauernd zu überprüfen. Auch sollte vermieden werden, in der stark regulierten beruflichen Vorsorge ungesetzlichen Lockvogelangeboten aufzusitzen.
Wer ist selbständig?
Im Rahmen des Schweizer Sozialversicherungsrechts gilt als selbständigerwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und in unabhängiger Stellung das eigene wirtschaftliche Risiko trägt. Ob das zutrifft, wird in der Regel von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beurteilt. Selbständige Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis nicht in Form einer Kapitalgesellschaft führen, gehören dazu.
AHV obligatorisch, Pensionskasse und Krankentaggeld freiwillig
Selbständigerwerbende sind der AHV obligatorisch unterstellt. Der Beitragssatz beläuft sich auf dem massgebenden AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn ab 56‘400 Franken auf 9,7 Prozent. Unter diesem Lohn kommt eine sinkende Beitragsskala zum Einsatz.
Selbständigerwerbende sind der obligatorischen Pensionskassenpflicht und Krankentaggeldversicherung nicht unterstellt. Sie können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen oder die Altersvorsorge über die steuerbefreite Vorsorgesäule 3a aufbauen. Ohne Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse dürfen bei der Säule 3a mit einer Höchstgrenze von 33‘696 Franken jährlich bis zu 20 Prozent des steuerbaren Einkommens einbezahlt und steuerlich geltend gemacht werden.
Freiwillige Pensionskasse
Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei der Pensionskasse ihres Berufes wie beispielsweise den speziellen Kassen für Ärztinnen und Ärzte oder bei der Pensionskasse ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. Selbständige Pensionskassenangehörige haben dann ein Privileg: Laut einem Bundesgerichtsurteil (9C_583/2009) sind Selbständigerwerbende berechtigt, die Hälfte der Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung vom massgebenden AHV-beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen. Das gilt sowohl für die laufenden ordentlichen Beiträge an die Kasse wie auch für die freiwilligen zusätzlichen Einkäufe.
Das Gesetz kennt für die freiwilligen Pensionskassenlösungen der Selbständigen einige weitere spezielle Vorschriften. So können sich Selbständige im Gegensatz zu Lohnabhängigen freiwillig ausschliesslich überobligatorisch versichern lassen. Zudem müssen die freiwillig einbezahlten Beiträge und Einlagen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. Das angesparte Pensionskassenkapital kann mithin genaugleich wie bei den Lohnabhängigen nur noch im Rahmen der generell geltenden Vorbezugsregeln herausgelöst werden.
Kollektivität: Lockvogelangebote
Für Selbständige gilt im Pensionskassenrecht überdies eine strengere Vorschrift über die Kollektivität. Artikel 1c Absatz 2 der Verordnung zum Berufsvorsorgegesetz hält klar fest, dass eine bloss virtuelle Kollektivität nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden gilt. Der selbständige Arbeitgeber kann somit, wenn er sich mit dem Personal bei einer Sammeleinrichtung anschliesst, nur in demselben Plan versichert sein wie seine Arbeitnehmer. In diesem Bereich gibt es für Selbstständige ausserhalb der anerkannten Branchenlösungen zuweilen Lockvogelangebote, die einen ungesetzlichen separaten Vorsorgeplan für den Selbständigen enthalten. Da heisst es: Vor dem Anschluss das Angebot unbedingt von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Unterversicherung beim Erwerbsausfallrisiko vermeiden
Selbständige Inhaberinnen und Inhaber von Arztpraxen sollten der Erwerbsausfallversicherung für sich selber und für die Mitarbeitenden besondere Aufmerksamkeit schenken. Oft fällt mit dem Ausfall des Praxisinhabers der gesamte Praxisumsatz dahin. Deshalb ist der Abdeckungshöhe der Schlüsselpersonen besondere Beachtung zu schenken. Ungenügende oder zu lange aufgeschobene Lohnfortzahlungen bei Krankheit oder Unfall können rasch ins Geld gehen. Die problemlos tragbaren Risiken sind deshalb sorgfältig abzuwägen.
Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit den Möglichkeiten und Grenzen der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a.