Frage von Frau Dr. med. M. U. in Z.: „Mir ist bei einem Hotelaufenthalt in den Schweizer Bergen soeben ein Laptop abhandengekommen. Wer haftet?“
Antwort: Laut Artikel 487 des Obligationenrechts haften „Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken“. Trifft den Gastwirt ein Verschulden, kann der Betrag auch höher sein.
An der Rezeption abgeben
Sogenannte Kostbarkeiten sollte man bei der Hotelrezeption zur Aufbewahrung deponieren. Computer und andere elektronische Geräte fallen in aller Regel aber nicht in diese Kategorie. Wichtig: Ein Diebstahl muss dem Gastwirt oder Hotelier unverzüglich gemeldet haben. Dessen Haftpflichtversicherung wird sich dann im Rahmen der Versicherungsdeckung mit dem Anspruch befassen.
Hausratversicherung avisieren
Da der Gastwirt oder Hotelier und dessen Haftpflichtversicherung höchstens für den Zeitwert des gestohlenen Geräts aufkommen müssen, sollte der Diebstahl auch der eigenen Hausratversicherung gemeldet werden. Die meisten Sachversicherungen sehen eine Neuwertdeckung vor. Sie orientiert sich dann am aktuellen Neupreis eines technisch und qualitativ möglichst gleichwertigen Laptops.
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