Frage von Dr. A. G. in Z.: „Eine meiner Töchter ist Ärztin und ich will ihr meine Arztpraxis zu einem Vorzugspreis übergeben. Ich bin verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. Wie kann ich das regeln, damit die vergünstigte Praxisübergabe nicht zu einem Erbstreit führt?“
Schenken zu Lebzeiten
Der Wert der Arztpraxis sollte professionell ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem ermittelten Wert und dem Vorzugspreis ist dann rechtlich eine Schenkung zu Lebezeiten. Mit einer solchen Schenkung wollen die Eltern einem Kind zu etwas „unentgeltlich“ zukommen lassen. Oft geht es dabei um Sammlungen, Immobilien, Wertpapiere, Anteile an einem Familienunternehmen oder eben um eine Arztpraxis. Die Eltern wünschen, dass diese Schenkung im Erbfall nicht berücksichtigt wird.
Kinder gleich behandeln
Von Gesetzes wegen gilt die Vermutung, dass die Eltern alle Kinder gleich behandeln. In Artikel 626, Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs steht: „Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht (im Erbfall), sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.“ Das heisst: Der volle Wert wird in der Erbteilung angerechnet und ausgeglichen.
Ausgleichspflicht schriftlich aufheben
Wenn die Ausgleichspflicht nicht der Absicht der Eltern entspricht, kann diese im Hinblick auf den Erbfall aufgehoben werden. Dies muss „ausdrücklich“ geschehen. Am besten ist es, die Aufhebung der Ausgleichspflicht für eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten schriftlich in einem unanfechtbaren Testament oder einem Erbvertrag festzuhalten.