Frage von Dr. med. K. A. in G.: „Sie sagen, die „All-Risk“-Praxisinventarversicherung für Ärztinnen und Ärzte versichere das gesamte Praxisinventar aufgrund des Neuwerts, den Betriebsunterbruch der Praxis oder die Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs sowie die Zusatzkosten für die Wiederaufnahme des Betriebs. Dies für alle Schadenfälle die im Vertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Welches sind denn solche Ausschlüsse?“
Versicherer muss Schadenausschluss beweisen
Zur Erinnerung: Bei der innovativen „All-Risk“-Praxisinventarversicherung wird nicht bei den traditionellen Gefahren wie Feuer, Diebstahl oder Wasser angesetzt, sondern bei der Wertschöpfung der Arztpraxis: Es werden alle Schadenereignisse versichert, welche die Sachwerte, die Produktionsfähigkeit und die Ertragslage der Arztpraxis gefährden. Alles, was von der Versicherung ausgeschlossen ist, wird im Vertrag und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich erwähnt. Der Arzt oder die Ärztin kann somit a priori jedes Schadenereignis anmelden. Falls ein Schaden nicht versichert ist, muss das vom Versicherer bewiesen werden.
Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Die Schadenausschlüsse sind im Vertrag und namentlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abschliessend aufgeführt. Vertraglich ausgeschlossen werden können namentlich die Versicherung von separat versicherten Geräten im Wert von mehr als 100‘000 Franken oder die Erdbebenschäden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind beispielsweise alle Schäden aufgrund der normalen Abnutzung und Alterung, Schäden infolge Reinigung, Reparaturen und Renovationen, Verlust von Bargeld, Münzen und Banknoten, Schäden durch ionisierende Strahlen und Radioaktivität von ausserhalb der versicherten Tätigkeit, Schäden durch Krieg und Terror, obligatorisch versicherte Schäden und Kosten, absichtlich herbeigeführte Schäden (aber, wenn es „nur“ Grobfahrlässigkeit ist, gibt es keine Leistungskürzung).
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