Für Arztpraxen ist laut der Medizinprodukteverordnung http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995459/index.html ein Qualitätssicherungssystem obligatorisch. Die Fortbildungsplattform Seed http://www.seed-concept.ch bietet den Kurs „Wie erstelle ich ein Qualitätssicherungssystem (QSS)“ an. Ärztinnen und Ärzte, die das recht aufwendige System nicht selber installieren wollen, können es von Fachleuten einrichten lassen.
Kontrollen gehen allenfalls ins Geld
Kontrollinstanz für das obligatorische Qualitätssicherungssystem sind die Kantonsapotheker. Diese haben ihre Inspektionen vor Ort noch nicht in jedem Kanton auf das Maximum hochgefahren. Systematische Inspektionen sind jedoch im Kommen. Werden bei einer Ärztin oder einem Arzt Mängel festgestellt, gibt es Fristen und Nachprüfungen. Überdies muss neben den eigenen Kosten auch der Aufwand des Kantonsapothekers bezahlt werden. Schlimmstenfalls droht der Verlust der Berufsausübungsbewilligung oder der Entzug der Medikamentenabgabebewilligung, wenn kein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist oder wenn sich jemand weigert, ein solches einzurichten. Es lohnt sich deshalb das System vor einer Inspektion einzurichten oder einrichten zu lassen.
Freiwillige Information
Wird der Kantonsapotheker über das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems freiwillig informiert, lässt es sich vermeiden, in erster Priorität überprüft zu werden. Wer glaubt, durch einen Verzicht auf die Abgabe von Medikamenten einer Installation des Qualitätssicherungssystems aus dem Wege gehen zu können, liegt falsch. Denn auch die am Patienten angewandten Medikamente und Heilmittel sowie die Heilmittelapparate unterliegen der Kontrolle des Kantonsapothekers und müssen im Qualitätssicherungssystem eingebunden sein.
Ziel eines solchen Systems ist es, die Qualität auf dem gesetzlich festgelegten hohen Niveau zu halten, die Patientinnen und Patienten und die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen sowie missbräuchliche Haftpflichtansprüche gegenüber der Arztpraxis zu vermeiden.
Umfassende Dokumentation
Die Kantonsapotheker setzen voraus, dass in den Arztpraxen ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist. Dieses bezieht sich denn auch ausschliesslich auf die Bereiche, die der Kantonsapotheker überprüfen darf: Heilmittel, Heilmittelapparate und Hygiene. Vom System erfasst sind namentlich die Handhabung der angewandten und abgegebenen Medikament, die Desinfektion und Sterilisation der Instrumente, der Einsatz der darin eingebundenen Einrichtungen und Apparate sowie die allgemeine Hygiene in der Praxis.
Das Herzstück des Qualitätssicherungssystems ist die Dokumentation all dieser Bereiche und Abläufe. Neben dem eigentlichen Qualitätssicherungssystem-Dokument, dem Handbuch, gibt es Vorgabedokumente wie Arbeitsanweisungen sowie Nachweisdokumente wie Belege zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten. Auch in einer Kleinpraxis umfasst die Gesamtdokumentation rasch mal über 100 Seiten.
Fehlende Arbeitsanweisungen
Bei der Überprüfung von Arztpraxen wird im Bereich der Qualitätssicherung oft eine ungenügende oder sogar eine nicht vorhandene Dokumentation angetroffen. Schriftliche Arbeitsanweisungen und Nachweisdokumente fehlen.
Mängel im Sterilisationsraum
Bei der Desinfektion der Instrumente wird die Desinfektionsflüssigkeit in vielen Fällen nicht in der korrekten Konzentration hergestellt. Bei der Sterilisation stimmen die verwendeten Programme des Sterilisators nicht mit der Risikoeinstufung der Instrumente - „unkritisch“, „semikritisch“, „kritisch“ - überein oder es wird zuweilen sogar das falsche Programm benutzt. Bei all diesen Mängeln entstehen erhebliche Risiken, weil die benutzten Instrumente nicht korrekt desinfiziert und sterilisiert werden.
Nicht selten ist im Sterilisationsraum auch die Arbeitsfläche ungenügend. Die Zonen „rot“, „gelb“ und „grün“ sind nicht klar eingeteilt und nicht sichtbar markiert. Überdies sind die verpackten sterilen Instrumente oft unvollständig angeschrieben – in seltenen Fällen sogar ohne Ablaufdatum. Ab und an befinden sich Lebensmittel im Raum, was nicht den geltenden Regeln entspricht: Der Sterilisationsraum muss ausschliesslich der Desinfektion und der Sterilisation von Instrumenten dienen und darf für Patientinnen und Patienten nicht zugänglich sein.
Weitere mögliche Mängel: Die Medikamentenschränke haben keine Schliessvorrichtung und ihre Temperatur wird nicht überwacht. Die Wartungszyklen der Apparate werden kaum eingehalten. Die Handbücher der Apparate fehlen, weshalb sich die Mitarbeitenden gar nicht über deren korrekten Betrieb informieren können.
Böden nicht desinfiziert
Es gibt sogar Arztpraxen, in denen die Böden nicht desinfiziert werden und der Abfall nicht ordentlich entsorgt wird.
Auskünfte über die Einrichtung und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems erteilt Roland Kissling, Seed, Tel 041 240 10 57, E-Mail info@seed-concept.ch