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Kinder Jan15Frage von Frau Dr. med. B. L. in Z.: „Ich habe für meine Kinder eine lebenslängliche Kinderinvalidenrente von 18‘000 Franken pro Jahr abgeschlossen. Kann es da wegen des Rechts auf Ergänzungsleistungen zur staatlichen Invalidenversicherung zu einer Doppelversicherung kommen?“

Antwort: So steht es im Merkblatt 4.01 „Leistungen der Invalidenversicherung IV“ vom 1. Januar 2015: „Personen mit einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder einem Taggeld der IV während mindestens sechs Monaten, können Ergänzungsleistungen beantragen, wenn die genannten IV-Leistungen das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen nicht erreichen. Auch für die Ergänzungsleistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch; sie stellen keine Sozialhilfeleistungen dar.“ Das heisst: Immer wenn die staatliche Invalidenversicherung leistungspflichtig wird, entsteht ein Recht auf Ergänzungsleistungen. Wenn somit während der Versicherungsdauer der Kinderinvalidenversicherung ein Invaliditätsfall eintrifft, der früher oder später die Leistungspflicht der staatlichen Invalidenversicherung auslöst, kommen allenfalls Ergänzungsleistungen ins Spiel.

Private Renten werden als Einkommen angerechnet
Bei der Berechnung dieser Ergänzungsleistungen werden dann aber private Renten voll als Einkommen angerechnet. Ein Beispiel: Das IV-Renteneinkommen beträgt 1‘567 Franken pro Monat oder 18‘804 Franken pro Jahr (12 mal 1‘567). Für den allgemeinen Lebensbedarf dürfen derzeit 19‘290 Franken geltend gemacht werden. Dazu kommen beispielsweise 10‘000 Franken für den Mietaufwand und 5‘000 Franken für die Krankenkasse. Die für die Ergänzungsleistungen geltend zu machenden Gesamtausgaben belaufen sich mithin auf 34‘290 Franken (19‘290 plus 10‘000 plus 5‘000). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnet sich aus den Ausgaben minus die Einkünfte: 34‘290 minus 18‘804 ergibt 15‘486 Franken pro Jahr. Das ergibt monatliche Ergänzungsleistungen von 1‘290 Franken. Besteht nun eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung von beispielsweise 18‘000 Franken pro Jahr, wird diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen den Einkünften hinzugerechnet: 18‘804 plus 18‘000 ergibt 36‘804 Franken. Damit entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Einkommensgewinn beläuft sich aber nicht auf 18‘000 Franken pro Jahr, sondern nur auf 2‘514 Franken pro Jahr (36’804 minus 34’290).

Ergo: Will man im Hinblick auf einen von der staatlichen Invalidenversicherung IV versicherten Invaliditätsfall ein wirklich spürbares Einkommen versichern, muss das ziemlich hoch veranschlagt werden, damit im Vergleich zum Bezug allfälliger Ergänzungsleistungen ein „richtiger“ Einkommenseffekt erzielt wird. Im Falle von Leistungen der staatlichen Invalidenversicherung sind privatversicherte Rentenbeträge bis zur Höhe der möglichen Ergänzungsleistungen Doppelversicherungen.

Verhältnisse der Angehörigen spielen keine Rolle
Besteht eine Leistung der staatlichen Invalidenversicherung und damit ein Recht auf Ergänzungsleistungen werden bei der Ergänzungsleistungsberechnung die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person unabhängig von ihrem Umfeld einbezogen. Die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen spielen keine Rolle und auch allfällige Verwandtenunterstützungen, Stipendien oder andere Unterstützungsbeiträge für die Ausbildung werden nicht als Einkommen angerechnet.

Vermögen
Verfügt die versicherte und ergänzungsleistungsberechtigte Person über ein mobiles Vermögen von über 37‘500 Franken, wird bei der Ergänzungsleistungsberechnung ein Vermögensverzehr als Einkommen miteinbezogen. Dieser beträgt ein Fünfzehntel des Gesamtvermögens minus 37‘500. Im Falle von Immobilienbesitz wird vom Steuerwert ein Freibetrag von 112'500 Franken abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehrs berücksichtigt.

 

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