Frage von Dr. med. E. S. in K.: Unlängst hat ein Schneerutsch von meinem Praxisdach das Auto einer korrekt parkierenden Patientin beschädigt. Wer kommt für den Schaden auf?
Antwort: Jeder Hauseigentümer hat seine Liegenschaft so zu unterhalten, dass keine Drittpersonen zu Schaden kommen. Allerdings muss der dazu nötige Aufwand im Rahmen des Zumutbaren bleiben. Bei einem schadenverursachenden Schneerutsch vom Dach gilt es abzuklären, ob das Dach an den notwendigen Stellen mit Schneefängern versehen ist und ob es regelmässig vom Schnee geräumt wird. Zudem ist zu prüfen, ob beim Parkieren mit einem einfachen Blick die Gefahr eines Schneerutsches vom Dach hätte erkannt werden können. Das ist beispielsweise der Falle, wenn der Schnee, wie es in Tauzeiten öfters vorkommt, schon weit über den Dachrand hinaushängt. Dann darf man vom Parkierenden erwarten, den bedrohten Parkplatz zu meiden und eine andere Parkiermöglichkeit zu suchen. Kann ein Hauseigentümer nachweisen, alles ihm Zumutbare zur Schadenvermeidung unternommen zu haben, wird er von einer Haftpflicht ganz entlastet. Das ist beispielsweise bei einem anhaltend starken Schneefall der Fall, der die Schneeräumkapazitäten klar übersteigt.
Teilkaskoversicherung der Geschädigten hilft
In vielen Fällen ist eine Haftung des Hauseigentümers aber nicht auszuschliessen. Die vom Schneerutsch am Auto geschädigte Patientin kann den Hauseigentümer daher bitten, den Schaden seiner Haftpflichtversicherung anzumelden. Die geschädigte Patientin kann die Beschädigung ihres Autos auch direkt ihrer Teilkaskoversicherung melden. Diese wird den Schadenfall regeln und später allenfalls Rückgriff auf den haftpflichtigen Hauseigentümer oder dessen Haftpflichtversicherung nehmen.
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