Frage von Frau Dr. U. H. in B.: „Ich habe eine selbständige Praxis als Gynäkologin und leiste nebenberuflich zu weniger als 20 Prozent meiner Kapazität im Regionalspital als Lohnabhängige Dienst. Wie steht es mit der Pflicht des Spitals, mich in die Pensionskasse aufzunehmen und auf meinen Bezügen Arbeitgeberbeiträge zu leisten?“
Antwort: Das ist der rechtsgültige Grundsatz: Vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge ausgenommen sind Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Somit ist es durchaus gesetzeskonform, wenn ein Spital als Arbeitgeber des Nebenerwerbs einer selbständigen Ärztin keine Unterstellung unter die Pensionskasse vornimmt und damit auch keine Arbeitgeberbeiträge bezahlt - selbst wenn im Spital die Eintrittschwelle in die obligatorische berufliche Vorsorge von 21'150 Franken Jahreslohn überschritten wird.
Zwei Pensionskassen
Anderseits ist der freiwillige Beitritt zur Pensionskasse des Spitals unter Beibehaltung der bisherigen Pensionskasse als Selbständiger desgleichen gesetzeskonform: Man darf gleichzeitig bei zwei Pensionskassen versichert sein. Dabei ist dann abzuklären, wie das Vorsorgereglement des Spitals die Teilzeitbeschäftigten versichert. Etliche Vorsorgeeinrichtungen bieten bei einer Teilzeitbeschäftigung grosszügige Bedingungen und ziehen zur Ermittlung des versicherten Lohn nicht den gesamten Koordinationsabzug ab. Hier und dort wird sogar der gesamte Teilzeitlohn versichert.
Alle Bezüge in der eigenen Pensionskasse versichern
Zusätzlich könnte auch abgeklärt werden, ob die bestehende Pensionskasse für die freiwillige Versicherung des Lohns aus selbständiger Arbeit aufgrund ihrer reglementarischen Möglichkeiten zusätzlich den Lohn aus der Nebenbeschäftigung versichern könnte. Da gäbe es dann mit Sicherheit keinen weiteren Koordinationsabzug zur Ermittlung des höheren versicherten Lohns. Das Spital müsste aber freiwillig Arbeitgeberbeiträge bezahlen, da die Nebenbeschäftigung im Spital ja nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt ist.