Frage von Dr. med. vet. A. E. in K.: „Ich übergebe meine Tierarztpraxis. Der Nachfolgerin gebe ich einen Kredit von 160'000 Franken. Dieser muss pro Quartal mit 10'000 Franken amortisiert werden. Um den Kredit abzusichern ist gedacht, eine Risikoversicherung auf mich als Begünstigten mit den Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit der Praxisnachfolgerin abzuschliessen. Wie kann man das elegant lösen?“
Antwort von Felix Mundwiler, Pressesprecher der Generali Gruppe Schweiz: Wir bieten eine Todesfall-Risikoversicherung mit abnehmender Versicherungssumme an. Der Einschluss der Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls und gleichzeitig einer monatlichen Rente im Falle der Erwerbsunfähigkeit ist möglich. Die vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall von 160‘000 Franken vermindert sich jährlich um 40‘000 Franken, anstatt quartalsweise um 10‘000 Franken. Dank der jährlichen Verminderung ist die Praxisnachfolgerin konstant über das ganze Jahr mit einer höheren Summe versichert. Bei der anfänglichen Versicherungssumme von 160‘000 Franken beträgt die Erwerbsunfähigkeitsrente nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist monatlich maximal 2'666 Franken. Sollte eine höhere monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente gewünscht sein, führt dies zur Erhöhung der Versicherungssumme im Todesfall.
Drei Möglichkeiten, den Praxisübergeber abzusichern
Wir verstehen die gestellte Frage als das Bedürfnis nach Absicherung der Praxisnachfolgerin gegen Erwerbsunfähigkeit und nach gleichzeitiger Absicherung des Praxisübergebers für den Fall, dass die Praxisnachfolgerin aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise im Todesfall ihrer Verpflichtung zur Kredittilgung nicht nachkommen kann. Für dieses Bedürfnis könnten wir drei verschiedene Konstellationen im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) anbieten:
- Erste Möglichkeit: Die Praxisnachfolgerin schliesst die Todesfall-Risikoversicherung für sich ab und bestimmt den Praxisübergeber als unwiderruflichen Begünstigten. In der Säule 3b kann die Versicherungsnehmerin die begünstigten Personen frei wählen, auch die Variante „unwiderruflich“ ist möglich. Sollte jedoch die Praxisnachfolgerin den Versicherungsvertrag kündigen oder der Prämienzahlung nicht nachkommen, erfolgt keine Benachrichtigung an den unwiderruflichen Begünstigten.
- Zweite Möglichkeit: Die Praxisnachfolgerin schliesst die Todesfall-Risikoversicherung für sich ab und verpfändet den Anspruch auf die Versicherungsleistungen dem Praxisübergeber. Bei dieser Möglichkeit erfolgt eine Information an den Pfandgläubiger, sollte die Versicherungsnehmerin den Versicherungsvertrag kündigen oder die Prämienzahlung einstellen.
- Dritte Möglichkeit: Der Praxisübergeber schliesst die Todesfall-Risikoversicherung ab und wird Versicherungsnehmer. Die Praxisnachfolgerin übernimmt die Prämienzahlung, beispielsweise mit dem Lastschriftverfahren. Sie wird zugleich die versicherte Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. In dieser Konstellation kann die Praxisnachfolgerin den Vertrag nicht kündigen. Der Praxisübergeber wird bei Nichtbezahlen der Prämien gemahnt und damit informiert und ist für die Versicherungsleistungen anspruchsberechtigt.