Einschneidende Änderung in den Schweizer Sozialversicherungen: Aufgrund der Lohnentwicklung erhöht der Bundesrat auf den 1. Januar 2016 den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung von derzeit 126‘000 Franken auf 148‘200 Franken.
Die obligatorische Unfallversicherung ist der gesetzliche Minimalstandard, der mit überobligatorischen Versicherungen verbessert werden kann. Die neue Lohnobergrenze gilt auch für die staatliche Arbeitslosenversicherung und für die Höhe des Taggeldes der Invalidenversicherung. Die Prämien- und Beitragssätze werden von der Anpassung des höchstversicherten Verdienstes nicht beeinflusst.
Bis 12‘350 Franken Monatslohn
Grundsätzlich müssen in der Schweiz alle Arbeitnehmenden bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA oder bei einem zugelassenen privaten Versicherer obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Bei Wochenarbeitszeiten von weniger als acht Stunden sind nur die Berufsunfälle eingeschlossen, bei allen andern zusätzlich auch die Unfälle ausserhalb der beruflichen Tätigkeit. Wichtig: Wer für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert ist, kann die Unfalldeckung beim Krankenversicherer weglassen. Die Krankenversicherungsprämie wird dann entsprechend gekürzt.
Ab dem 1. Januar 2016 werden bei der obligatorischen Unfallversicherung Löhne bis zu 148‘200 pro Jahr versichert. Das sind 12‘350 Franken pro Monat (148‘200 geteilt durch 12) oder 406 Franken pro Tag (148‘200 geteilt durch 365). Entsprechend vergrössert sich das höchstmögliche Taggeld. Denn wenn eine versicherte Person infolge eines Unfalls voll arbeitsunfähig ist, werden ab dem dritten Tag 80 Prozent des versicherten Verdienstes ausbezahlt. Damit kann der Taggeldanspruch 325 Franken erreichen (80 Prozent von 406 Franken).
Invalidenrente aus Unfall
Wird ein obligatorisch Versicherter wegen eines Unfalls invalid, entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese beläuft sich bei Vollinvalidität auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Rente kann mithin ab dem 1. Januar 2016 aufgrund der obligatorischen Unfallversicherung maximal 118‘560 Franken pro Jahr betragen (80 Prozent von 148‘200). Bei Teilinvalidität gibt es dem Invaliditätsgrad entsprechend weniger. Kommen zusätzlich die AHV oder die Invalidenversicherung IV ins Spiel, darf der für die Voll- oder Teilinvalidität vorgesehen Betrag der obligatorischen Unfallversicherung nie überschritten werden.
Die wegen eines Unfalltods fälligen Hinterlassenenrenten werden ab 2016 desgleichen bis zum erhöhten Jahreshöchstlohn von 148‘200 Franken berechnet werden können. Für Witwen und Witwer belaufen sich diese auf 40 Prozent des versicherten Verdienstes, für Halbwaisen auf 15 Prozent, für Vollwaisen auf 25 Prozent und für alle zusammen auf höchstens 70 Prozent.
Arbeitslosenversicherung
Auch in der Arbeitslosenversicherung hat die ab dem 1. Januar 2016 geltende Erhöhung des höchstmöglichen versicherten Verdienstes von 126‘000 auf 148‘200 Franken mannigfaltige Auswirkungen. Die volle Beitragspflicht von 2,2 Beitragsprozenten wird bis zur neuen Lohnobergrenze ausgedehnt. Erst dann kommt der tiefere Beitragssatz von einem Prozent für hohe Löhne ins Spiel. Auf der andern Seite können Gutverdiener zwischen 126‘000 und 148‘200 Franken bei Arbeitslosigkeit ebenfalls mit 70 Prozent ihres versicherten Verdienstes rechnen. Im besten Fall kann dann bei Arbeitslosigkeit eine monatliche Entschädigung von 8‘645 Franken erlangt werden (70 Prozent von 12‘350 Franken. Das Arbeitslosengeld wird in Taggeldern für höchstens 640 Tage ausbezahlt.