Am 29. September 2014 hat der Zürcher Kantonsrat (Bild) in erster Lesung eine Änderung des Gesundheitsgesetzes gutgeheissen, die auch im Kanton Zürich Praxisaktiengesellschaften ermöglichen wird. Die Redaktionslesung und endgültige Verabschiedung der unbestrittenen Vorlage erfolgt in einigen Wochen. Bis zum Inkrafttreten ist dann noch die Frist für das fakultative Referendum abzuwarten.
Damit die Praxisaktiengesellschaft in Kürze auch im Kanton Zürich gesetzlich erlaubt ist, wird das Gesundheitsgesetz wie folgt geändert:
Paragraf 10 über die selbstständige Berufsausübung: „Selbständig Tätige (Ausübende von Medizinalberufen nach Bundesrecht) arbeiten fachlich eigenverantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus.“
Paragraf 35 über die Betriebsbewilligung wird ergänzt: Bewilligungen werden auch für „ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutionen“ erteilt.
Die bald endgültig gutgeheissenen Änderungen des Gesundheitsgesetzes und die noch kommenden Änderungen in der entsprechenden Verordnung machen es bald möglich, im Kanton Zürich eine Arztpraxis als Aktiengesellschaft zu führen. Die von der Gesellschaft angestellten Ärztinnen und Ärzte werden im Anstellungsverhältnis eigenverantwortlich tätig sein.