Fragen ?
Kontakt

 

Mitarbeiterin-Oktober-14Frage von Dr. med. O. B. in B.: Eine Mitarbeitende verlässt meine Arztpraxis auf Ende Jahr. Sie will dann ihre Erwerbstätigkeit fünf Monate unterbrechen. Wie steht es da mit der obligatorischen Unfallversicherung?

Antwort: Für Arbeitnehmende endet die Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Dies ist normalerweise der letzte Arbeitstag. Ab ihrem letzten Arbeitstag Ende Jahr ist die Mitarbeitende mithin noch während 30 Tagen von der Versicherung der Arztpraxis unfallversichert. Wird in dieser Zeit keine neue Stelle angetreten wird, sollten sie sich bei der Arbeitslosenkasse melden, um eine Versicherungslücke bei einem Unfall zu vermeiden. Als Arbeitslose wäre sie nämlich automatisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Andernfalls müsste sie für den rechtzeitigen Einschluss oder Wiedereinschluss des Unfallrisikos bei den Krankenkassenleistungen besorgt sein.

Abredeversicherung
Will die Mitarbeitende die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ohne Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse für einige Zeit freiwillig unterbrechen, sollte sie den Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung mit dem privaten Unfallversicherer der Praxis in Betracht ziehen. Eine solche Versicherung bietet eine gute und erst noch günstige Deckung der entstehenden Lücke in der Unfallversicherung bis sechs Monate nach der Entlassung.





Jetzt einen Vorsorge- und Versicherungspolicen-Check-up machen!
Die Risiken, denen man ausgesetzt ist, sowie die Bedürfnisse nach Sicherheit, Vorsorge und Versicherungsschutz ändern sich immer wieder. Deshalb lohnt sich ein totaler Vorsorge- und Versicherungspolicen-Check-up. Rufen Sie uns auf Telefon 041 368 56 56 einfach an!

 

Weitere Optionen