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KonkubinatsvetragFrage von Dr. med. O. B. in G.: „Meine Partnerin und ich wollen nicht heiraten, sondern ohne Trauschein zusammenleben. Wir beabsichtigen, einen Konkubinatsvertrag zu machen. Welche Punkte sollten darin unbedingt geregelt werden?“



Antwort: Für das Konkubinat hat der Schweizer Gesetzgeber wenig vorgesehen. Fast alles muss gemeinsam durchdacht werden. Deshalb sollten in einem - womöglich beim Notar beurkundeten - schriftlichen Konkubinatsvertrag zumindest die folgenden vier Punkte geregelt werden:

  1. Inventar: Auflistung und Zuteilung der Vermögenswerte.
  2. Finanzierung des Haushalts: Wer zahlt wie viel in den allgemeinen Lebensunterhalt?
  3. Vorsorge: Regelung der Ansprüche an die Pensionskassen. Gegenseitige Begünstigung in der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a. Vorgehen festlegen, wenn ein Partner wegen Ausbildung, Mutterschaft oder Krankheit nicht erwerbstätig ist.
  4. Trennung: Wie werden die Vermögenswerte und Gegenstände zugeteilt? Wie geht es weiter mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Wohneigentum?

Pensionskasse benachrichtigen
Konkubinatspartner führen ihre berufliche Vorsorge getrennt. Bei der Trennung gibt es keine Teilung der während der Partnerschaft geäufneten Alterskapitalien, wie das bei der Scheidung von Ehepaaren der Fall ist. Laut Gesetzkönnen die Pensionskassen in ihrem Reglement beim Todesfall des Versicherten eine Rente oder eine Kapitalabfindung zugunsten einer Person vorsehen, mit der man nicht verheiratet ist. Bedingungen dafür: Es besteht eine Unterstützungspflicht oder das Zusammenleben dauert ohne Unterbruch länger als fünf Jahre oder es müssen gemeinsame Nachkommen unterhalten werden. Das wird heute in den Pensionskassenreglementen in der Regel umgesetzt. Dabei wird dann meist vorgeschrieben, dass der Pensionskasse die Begünstigung des Partners zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich kommuniziert werden muss. Ist ein solcher Begünstigungswille nicht vorhanden, kann die Pensionskasse im Todesfall eines Versicherten jegliche Leistung an dessen Konkubinatspartner verweigern. Diese strengen Voraussetzungen hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden unterstützt.
Ergo: Es gilt zuerst herauszufinden, ob die Reglemente der beiden Pensionskassen die Begünstigung des Konkubinatspartners überhaupt vorsehen. Ist das der Fall, muss der Begünstigungswille reglementsgetreu abgegeben werden.

Vorsorgesäule 3a
Sehr konkubinatsfreundlich ist die steuerbefreite Vorsorgesäule 3a. Für den Tod vor der ordentlichen Auszahlung im Erlebensfall kann der Berechtigte laut Gesetz folgende Begünstigte vorsehen:

  1. Den überlebenden Ehegatten.
  2. Die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Hier kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen und deren Ansprüche bestimmen. Somit kann der Konkubinatspartner mit den steuerprivilegierten Säule-3a-Geldern elegant begünstigt werden.

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