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KapitalgewinnFrage von Dr. med. K. A. in Z.: „Ich habe etwas geerbt, will mein Pensionskapital beziehen sowie die Arztpraxis verkaufen. Ergebnis: Ein kleines Vermögen, das ich zusammen mit meinem Vermögensverwalter aktiv bewirtschaften will. Was muss ich tun, um die Kapitalgewinnsteuern auf jeden Fall zu vermeiden?“

Antwort:
Private Kapitalgewinne sind steuerfrei. So steht es eigentlich klipp und klar im Gesetz über die direkten Bundessteuern. In Wirklichkeit ist die Sache nicht so einfach. Gemäss der Bundesgerichtspraxis und dem daraus abgeleiteten Kreisschreiben Nummer 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv.admin.ch) werden private Kapitalgewinne besteuert, wenn sie sich als Gewinne aus einem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel einstufen lassen. Dabei ist gemäss den obersten Richtern in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob ein Privater eine einfache steuerfreie Vermögensverwaltung oder eine auf Erwerb ausgerichtete steuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Weil es bislang in diesem heiklen Bereich kein klares Gesetz gibt, ist die Rechtsunsicherheit entsprechend gross.

Regeln beachten
Wer sein Vermögen aktiv bewirtschaftet und keine Kapitalgewinnsteuern zahlen will, muss etliche Regeln beachten. Dabei ist es unerheblich, ob die Wertschriftengeschäfte selbst oder über bevollmächtigte Dritte wie Bankberater, unabhängige Vermögensverwalter oder Treuhänder abgewickelt werden. Das Verhalten der bevollmächtigten Personen wird voll der steuerpflichtigen Person zugerechnet.
Die Steuerbehörden gehen nur dann bedingungslos von einer privaten Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien Kapitalgewinnen aus, wenn die folgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt jeweils mindestens sechs Monate.
  2. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne in der Steuerperiode weniger als das halbe Einkommen betragen.
  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten und Optionen beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien nicht vollständig erfüllt, kommt stets ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel infrage. Ob das der Fall ist, muss von den Behörden gemäss Bundesgericht jeweils einzelfallmässig abgeklärt werden.

Drei Killerkriterien
In der Praxis gibt es für die Gefährdung der Kapitalgewinnsteuerfreiheit drei Killerkriterien: Erstens werden häufig Wertschriftengeschäfte mit einer kurzen Haltedauer getätigt. Zweitens werden diese Geschäfte erheblich mit fremden Mitteln finanziert. Und drittens werden Derivate und Optionen nicht nur für die Absicherung, sondern überwiegend spekulativ eingesetzt. Trifft keine dieser Verhaltensweisen zu, können die Kapitalgewinne mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerfrei genossen werden.




 

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