Frage von Dr. med. K. S. in U.: „In meiner etwas komplizierten und ziemlich vermögenden Familie herrscht nicht immer ‚Friede, Freude Eierkuchen‘, im Gegenteil. Ich selber bin aber ein sehr harmonischer Mensch und möchte nach meinem Ableben hässliche Erbstreitereien verhindern. Wie gelingt mir das am besten?“
Antwort: Erbstreitereien lassen sich mit guten Erfolgsaussichten mittels der Einsetzung eines Willensvollstreckers vermeiden. Dessen Ernennung erfolgt testamentarisch durch den Erblasser. Bei einfachen Verhältnissen eignen sich der überlebende Ehegatte oder eine Person, die das Vertrauen der Familie geniesst. Im Testament steht dann beispielsweise der Satz: „Als Willensvollstreckerin setze ich letztwillig meine Ehefrau ein.“ Liegt ein komplizierter Nachlass vor oder sind Auseinandersetzungen zwischen den Erben absehbar, ist die Ernennung eines Notars, Treuhänders oder Steuerexperten sinnvoll. Das kostet dann allerdings.
Eigenhändig oder beurkundet
Zur Ernennung des Willensvollstreckers ist die Formvorschrift der letztwilligen Verfügung zu beachten: Es muss ein eigenhändiges oder ein durch einen Notar beurkundetes Testament errichtet werden. Wird der Willensvollstrecker in einem Erbvertrag eingesetzt, handelt es sich um eine abänderbare testamentarische Klausel. Der eingesetzte Willensvollstrecker kann vom Erblasser zu Lebzeiten jederzeit abberufen oder ersetzt werden.
Anordnungen des Verstorbenen
Der Willensvollstrecker verwaltet und teilt den Nachlass gemäss den Anordnungen des Verstorbenen. Er soll pünktlich die im Testament oder im Erbvertrag enthaltenen Verfügungen ausführen, den Nachlass sichern und die Erbteilung abwickeln. Ohne Willensvollstreckers müssen alle Erben zusammenwirken. Das führt in der Regel zu Verzögerungen, oft zu Streitereien - und zu einem noch höheren Aufwand.
Der Willensvollstrecker ist nicht der Beauftragte der Erben und wirkt auch nicht in amtlicher Funktion. Er ist vom Verstorbenen eingesetzt und kann von den Erben nicht abgesetzt werden. Der Willensvollstrecker hat eine umfassende Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Gegen Einmischungen der Erben kann er sich zur Wehr setzen. Er ist berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu verfügen und kann Liegenschaften ohne Einwilligung der Erben verkaufen.
Vorschlag für die Erbteilung
Haben die Erben bezüglich der Zuteilung von Vermögenswerten oder über die Art der Veräusserung übereinstimmende Wünsche, so hat sich der Willensvollstrecker danach zu richten. Gehen die Interessen der Erben auseinander und lässt sich keine Einigung herbeiführen, entscheidet der Willensvollstrecker über die Verwaltung des Nachlasses: Er unterbreitet dann den Erben einen ausgewogenen Vorschlag für die Erbteilung.