Frage von Frau Dr. med. B. U. in Z.: „Sie schreiben, man könne das Eigenheim mit einer Meistbegünstigung im Todesfall eines Ehegatten vor dessen Erben schützen. Wie steht es, wenn der Verstorbene das Eigenheim grossmehrheitlich mit ererbtem Eigengut finanziert hat?“
Antwort: Das ist ein verzwickter Fall. Mit der Meistbegünstigung im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich die Erbansprüche von nichtgemeinsamen Nachkommen des Ehepaars sowie die Erbansprüche aller Nachkommen auf das Eigengut des Verstorbenen tatsächlich nicht wegbedingen. Wenn das Eigenheim massgebend durch das Eigengut des Verstorbenen finanziert worden und nicht genügend Vermögenswerte zur Auszahlung von nicht kompromissbereiten gesetzlichen Erben vorhanden sind, kann es trotz der Meistbegünstigung zum Zwangsverkauf der Immobilie kommen. In diesem Fall kann eine reine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufwert der Schlüssel zum Erhalt des Eigenheims sein: Die Kapitalzahlung daraus geht am Nachlass vorbei. Sie steht dem überlebenden Ehegatten ungeteilt zu. Mit dem Betrag lassen sich die Erben befriedigen und das Haus muss nicht verkauft werden.
Tipps für das Eigengut
Auf jeden Fall gilt: Wenn Eigengut in das Wohneigentum investiert wird, sollte das stets genau dokumentiert werden. Das ist neben dem Todesfallrisiko auch notwendig im Hinblick auf Wertsteigerungen der Immobilie sowie allenfalls für eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung. Aus den gleichen Gründen sollten auch die Nachweise aller Investitionen von Eigengut in andere Vermögenswerte als das Wohneigentum sorgfältig erfasst und aufbewahrt werden.