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schwarzarbeitTeures Eigenheim oder hohe Miete, Kinder in der Ausbildung, nicht ganz billige Autos, Ferien mit Niveau: Die Finanzen von gut verdienenden Haushalten sind oft etwas angespannt. Da wird nach Sparmöglichkeiten gesucht. In fast einem Fünftel der kontrollierten Haushalte werden Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige zu wenig entlöhnt, nicht korrekt versichert oder gänzlich schwarz beschäftigt. Dabei drohen Strafverfahren, Bussen, Folgekosten.

Mindestens 18.55 Franken pro Stunde
Unlängst ist ein gesamtschweizerischer Mindestmonatslohn von 4000 Franken vom Stimmvolk deutlich abgelehnt worden. Für die Angestellten der privaten Haushalte dagegen gibt es seit 2011 einen verbindlichen Mindestlohn. Dieser ist in der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft festgelegt. Der tiefste Lohn für alle ungelernten Arbeitskräfte beläuft sich auf 18.55 Franken pro Stunde. Gelernte Hausangestellte mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis dürfen nicht weniger als 22.40 pro Stunde verdienen.

Sozialversicherungspflichtig auch bei tiefster Lohnsumme
Jeder private Haushalt, der irgendjemanden für irgendwelche Hausdienste beschäftigt und entlöhnt, muss auf dem bezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Wichtig und zuweilen ignoriert: Die Sozialversicherungspflicht besteht ohne jegliche Untergrenze. Sie gilt mithin auch bei sehr bescheidenen Lohnzahlungen, bei irgendwelchen Ferienentschädigungen und sogar bei Naturallöhnen. Alle Einzelheiten dazu sind im AHV-Merkblatt 2.06 „Hausdienstarbeit“ nachzulesen.

Bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden
Damit die Beiträge richtig erhoben und bezahlt werden können, sind die Hausdienstangestellten bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse anzumelden. Das bedingt, von seiner Putzfrau oder seinem Babysitter ab dem 17. Altersjahr den AHV-Versicherungsausweis einzufordern und einzusenden. Ist kein solcher vorhanden, muss der Ausweis in einem Anmeldeverfahren besorgt werden.
Bei den meist geringen Arbeitsverhältnissen der privaten Haushalte kann überdies vom „Vereinfachten Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber“ Gebrauch gemacht werden. Dieses Verfahren ist im Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgelegt. Dabei wird die zuständige AHV-Ausgleichskasse zum alleinigen staatlichen Ansprechpartner. Neben der Sozialversicherungspflicht wird gleich auch noch der Steuerpflicht des Haushaltmitarbeitenden mittels einer Quellensteuer Genüge getan. Vereinfacht abgerechnet werden kann bis zu einem Jahreslohn von 21‘060 Franken, der Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge.

Unfallversicherung
Hausdienstarbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal bei der obligatorischen Unfallversicherung zu versichern. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, müssen nur Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz versichert werden. Die Prämie dafür beläuft sich auf rund 100 Franken pro Jahr. Sie muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Beträgt die Arbeitszeit mindestens acht Stunden pro Woche, müssen zusätzlich auch noch die Nichtbetriebsunfälle versichert werden. Unfälle von nichtversicherten Schwarzarbeitenden können hohe Folgekosten verursachen.


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