Die Steuererklärung muss wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt werden. Das wissen alle. Die Steuerbehörden weisen in ihren Wegleitungen Jahr für Jahr darauf hin. Gleichwohl sind viele versucht, bei der Angabe des Einkommens und Vermögens mehr oder weniger zu schummeln. In der Schweiz eröffnen die Steuerbehörden nur in schlimmeren Fällen ein Bussenverfahren.
Gerne etwa werden Einkünfte aus einem Nebenerwerb verschwiegen oder aber Bankkonten und andere Vermögenswerte „vergessen“. Oft werden auch unberechtigte Steuerabzüge geltend gemacht: Jemand fährt beispielsweise immer mit dem Zug zur Arbeit, gibt aber die höheren Autokosten an. Oder Unternehmerinnen und Unternehmer bezahlen Privates als Geschäftsaufwand über das Geschäft. Sie mindern damit den Unternehmensgewinn und deklarieren daraus kein Einkommen.
Steuerhinterziehung
Bemerken die Steuerbehörden die falschen Angaben bei der Kontrolle der Steuererklärung nicht, führt das zu einer zu tiefen Veranlagung und Steuerrechnung. Zu wenig bezahlte Steuern können dann allenfalls nachträglich in einem Nachsteuerverfahren samt Verzugszinsen eingefordert werden. Zudem können die Steuerbehörden eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung erheben. Stellen die Steuerbehörden die falschen Angaben schon beim Kontrollieren der Steuererklärung fest, wird die Veranlagung angepasst. Auch hier kann es zusätzlich zu einer Busse kommen.
Der Vorsatz
Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung wissentlich und willentlich falsch ausfüllt. Beim direkten Vorsatz strebt der Steuerpflichtige eine zu tiefe Veranlagung geradezu an. Beim Eventualvorsatz hält es der Steuerpflichtige zumindest für möglich, dass seine fehlerhaften Angaben die Veranlagung vermindern. Gemäss dem Bundesgericht ist ein Vorsatz immer dann gegeben, wenn das Bewusstsein des Steuerpflichtigen über die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben mit hinreichender Sicherheit feststeht.
Von den Steuerpflichtigen wird erwartet, die Steuererklärung richtig auszufüllen. Sie müssen dafür alle notwendigen Abklärungen treffen. Bleiben auch nach dem Studium der Wegleitung und Auskünften des Steueramts offene Fragen, muss eine Fachperson beigezogen werden. Wer diesen Aufwand scheut oder als unnötig empfindet, geht ein Risiko ein: Die Steuerbehörden können ihm nach dem Entdecken der falschen Angaben vorhalten, er habe vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
Unterschiedliche Bussen
Bei einer vollendeten Steuerhinterziehung werden die fehlerhaften Angaben im ordentlichen Veranlagungsverfahren von der Steuerbehörde nicht entdeckt. In diesem Fall ist die Busse in der Regel gleich hoch wie die später nachzuzahlende hinterzogene Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden auf einen Drittel der Nachsteuer ermässigt und bei schwerem Verschulden auf das Dreifache erhöht werden. Eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung, bei der die falschen Angaben schon im Veranlagungsverfahren entdeckt werden, ist ein Drittel tiefer als die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung. Ihre Höhe hängt entscheidend davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen nicht deklariert worden ist.
Natürlich leiten die Steuerbehörden nicht wegen jeder falschen Angabe ein Bussenverfahren ein. Doch wer seine Steuererklärungen wiederholt nicht vollständig ausfüllt oder wer grössere Posten „vergisst“ und dabei erwischt wird, muss mit einer Verfahrenseröffnung rechnen.