Frage von Dr. med. J. M. in S.: „Eine tragische Geschichte: Meine Nachbarin musste aus dem teuren Eigenheim ausziehen. Der Grund: Ihr Ehemann ist ohne Nachlassregelung verstorben. Zur Auszahlung der Pflichterben muss sie das Haus verkaufen. Wie kann man so etwas am besten verhindern?“
Normaler Güterstand
Die meisten Ehepaare leben im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist jener Güterstand, der von Gesetzes wegen zur Anwendung kommt, wenn nichts anderes geregelt wurde. Im Falle des Todes eines Ehepartners besteht dessen Nachlass aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft während der Ehe. Liegt beim Tod eines Ehepartners keine Nachlassregelung vor, Erben die direkten Nachkommen die Hälfte des Eigenguts und der Errungenschaft. Ist die Errungenschaft grossenteils in einem teuren Eigenheim gebunden, kann der überlebende Ehepartner die Hälfte der Errungenschaft oft nicht an die erbberechtigten Erben auszahlen. Beharren diese auf ihrem Anteil, muss das Haus verkauft werden. Das lässt sich recht einfach verhindern.
Meistbegünstigung
Mit einem einfachen öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehepartner sich gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Vertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden – hingegen die Pflichtteilansprüche der nicht gemeinsamen Kinder. Die gemeinsamen Nachkommen haben damit nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners. Zum Eigengut zählen persönliche Gegenstände wir Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, dazu die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge.
Die notwendige Erklärung
Der vom Notar öffentlich zu beurkundende Ehevertrag zur Begünstigung des Ehepartners muss neben den genauen Personalien der Parteien und der Auflistung der von den Ehepartnern in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte vor allem die folgende Erklärung enthalten: „Falls unsere Ehe durch Tod aufgelöst wird, soll die Errungenschaft ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen.“
Damit die Sache wirklich gelingt, muss bei grösseren Erbschaften eines Partners aufgepasst werden. Diese sollte entweder gezielt und nachweislich aufgebracht werden, damit nur noch die mit der Meistbegünstigung beschützte Errungenschaft übrig bleibt. Oder die Erbschaft wird als weitervererbbare Reserve vorgesehen, die dann beim Ableben des mit der Erbschaft gesegneten Partners ohne Auswirkung auf das teure Eigenheim aufgeteilt werden kann.