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mutterschaftFrage von Frau Dr. med. W. K. in A.: „Aufgrund eines Streitfalls möchte ich wissen: Welches sind die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung und wie steht es mit dieser staatlichen Entschädigung, wenn auch andere Versicherungen im Spiel sind?“

Antwort: Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat laut dem entsprechenden Merkblatt, wer unmittelbar vor der Geburt des Kindes während neun Monaten gemäss dem AHV-Gesetz versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Wer während den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt weniger als fünf Monate erwerbstätig war, kommt für die Mutterschaftsentschädigung mithin gar nicht in Frage.

Ist diese Anspruchsvoraussetzung aufgrund der minimalen fünfmonatigen Erwerbstätigkeit in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt gegeben, haben

  • Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende
  • Arbeitslose mit Taggeld oder genügender Beitragszeit
  • Bezügerinnen von Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität
  • Arbeitnehmende mit einem gültigen Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung ab dem Tag der Niederkunft höchsten 98 Tage oder 14 Wochen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, aber höchstens 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7‘350 Franken oder bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88‘200 Franken erreicht.

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung geht die Mutterschafsentschädigung diesen vor. Sie entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Taggelder anderer Versicherungen werden in der Regel gekürzt, wenn sie zusammen mit der - im Falle der erfüllten Voraussetzungen - auf jeden Fall ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung eine bestimmte Summe überschreiten. Diese Summe kann dem versicherten oder dem verlorenen Verdienst entsprechen. Wie im Einzelfall genau gekürzt wird, geht aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag hervor.



 

 
 

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