Frage von Dr. med. K. A. in S.: „Ich führe meine Arztpraxis als Aktiengesellschaft. Ich zahle mir einen Jahreslohn von 180‘000 Franken. Dazu kommt eine Dividende von 150‘000 Franken. Die Dividende beläuft sich auf über zehn Prozent des Steuerwerts des Eigenkapitals. Laufe ich Gefahr, im Falle einer AHV-Kontrolle auf einem Teil der Dividende AHV-Beiträge und – wegen der Teilbesteuerung der Dividenden – dann auch Steuern nachzahlen zu müssen?“
Antwort: In der „Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV“ wird recht präzise erläutert, wie von der AHV eine nur teilbesteuerte überhöhte Dividende allenfalls in AHV-pflichtigen Lohn aufgerechnet werden kann. Dazu braucht es zwei Voraussetzungen: Die Dividende ist überhöht und dem Dividendenempfänger wir kein oder ein Lohn unter der branchenüblichen Entschädigung ausgerichtet. Denn die Aufrechnung einer überhöhten Dividende in AHV-pflichtigen Lohn wird auf jeden Fall nur bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorgenommen. Eine Dividende ist vermutungsweise dann überhöht, wenn sie über zehn Prozent des Steuerwerts des Eigenkapitals ausmacht. Im konkreten Fall ist das gegeben. Aber das Jahresgehalt von 180‘000 Franken ist vermutlich eine angemessene branchenübliche Entschädigung. Ergo: Es sind nicht beide notwendigen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eines Teils der nur teilbesteuerten Dividende in AHV-pflichtigen Lohn gegeben. Die Aufteilung in Lohn und Dividende ist daher vermutungsweise korrekt.
Ein Ratschlag an Dividendenberechtigte von Praxisaktiengesellschaften
Bevor man sich überhöhte Dividenden auszahlt, sollte bei der zuständigen AHV-Stelle die Höhe des anerkannten branchenüblichen Gehalt für die betroffene Tätigkeit abgeklärt werden. Zahlt man sich dieses branchenübliche Gehalt aus, wird die Gefahr der Aufrechnung einer hohen Dividende in AHV-pflichtigen Lohn beseitigt.