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alkoholkontrolleFrage von Dr. med. H. A. in B.: „Welche Folgen hat die Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinfluss im Bereich der Versicherungen?“

Antwort: Laut Gesetz ist die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte ein Schadenereignis grobfahrlässig herbeiführt. Grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote unbeachtet lässt. Wer in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verursacht, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Der Versicherer wird daher seine Leistungen angemessen kürzen oder bezahlte Schäden bei Dritten vom fehlbaren Lenker zurückfordern. Gemäss dem Strassenverkehrsgesetz gilt die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung, die Angetrunkenheit, in jedem Fall als erwiesen, wenn der Lenker eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist - oder wenn er eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Wichtig: Bei Unfällen, die durch das Lenken unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch hohe Geschwindigkeitsübertretungen verursacht wurden, kann die Grobfahrlässigkeit mit keinen Versicherungs-Zusatzoptionen ausgeschlossen werden.

Auch die Unfallversicherung kürzt Leistungen
Noch gravierender können die Folgen des Fahrens in alkoholisiertem Zustand für den Autolenker bei verletzungsbedingten Kosten sein. Die obligatorische UVG-Unfallversicherung wird zwar die Heilungskosten übernehmen. Allfällige Geldleistungen wie Taggelder oder Invaliditätsentschädigungen können aber gekürzt werden. Ist ein Autofahrer nur bei seiner Krankenkasse gegen Unfälle versichert sein, so erhält er ebenfalls die Heilungskosten vergütet. Die allenfalls vorhandene freiwillige Zusatzversicherung für Geldleistungen bei Unfällen kann aber ebenfalls nur reduziert zum Tragen kommen.





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