Frage von Dr. E. L. in F.: Ich habe soeben eine Praxisaktiengesellschaft gegründet. Gibt es Vorschriften, wie ich den Ertrag nach Abzug aller Kosten auf meinen Lohn und die Dividende für das eingebrachte Kapital aufteilen darf? Die Frage stellt sich, weil Dividenden von Grossaktionären privilegiert besteuert werden und dafür erst noch keine Sozialabgaben fällig sind.
Antwort: Seit der 2009 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform werden Dividenden auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent bei der Einkommenssteuer nur noch teilbesteuert. Aus den ausbezahlten Dividenden müssen überdies keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Besitzer von zehn und mehr Prozent am Kapital einer Aktiengesellschaft kommen deshalb in Versuchung, über eine Senkung ihres Lohns und der Erhöhung der Dividende maximal vom Dividendensteuerprivileg zu profitieren und überdies auf dem Dividendenbetrag die Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Wieweit darf man das? Die Seiten 29 und 30 der „Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO“ geben die Antwort.
Unangemessen tiefer Lohn und eine überhöhte Dividende
In dieser Wegleitung steht: Die Dividendenzahlung beispielsweise einer Praxisaktiengesellschaft ist dann teilweise als massgebender und damit sozialabgabenpflichtiger Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Eine Aufrechnung des abgabepflichtigen Lohns ist dann höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Lohns vorzunehmen. Dividenden, die einer Rendite von zehn oder mehr Prozent des Steuerwerts der Beteiligung des Dividendenempfängers entsprechen, sind vermutungsweise überhöht.
Etwa 160‘000 Franken Jahreslohn
Deshalb gilt: Damit die AHV-Behörde Dividenden als AHV-pflichtigen Lohn aufrechnet, braucht es zwei Voraussetzungen: Die Aktiengesellschaft zahlt dem Einzel- oder Hauptaktionär keinen oder im Branchenvergleich einen unangemessen tiefen Lohn, dafür aber eine offensichtlich überhöhte Dividende. Dann erfolgt die Aufrechnung eines Teils der Dividende als AHV-pflichtiger Lohn höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts. Aber: Wird dem Einzel- oder Hauptaktionär von der Aktiengesellschaft ein branchenübliches Gehalt bezahlt, erfolgt keine Aufrechnung eines Teils der Dividende in AHV-pflichtiges Einkommen. Bei Ärzten kann angenommen werden, der branchenübliche Jahreslohn betrage etwa 160‘000 Franken.