Frage von Frau Dr. K. G. in Z.: “Wir sind ein Ärzteehepaar in einer bislang einvernehmlich verlaufenden Scheidung. Mein Mann hat ein viel grösseres Pensionskassenkapital als ich. Er möchte dieses Kapital aufrechterhalten, damit auf den Vorsorgeausgleich verzichten und mich anderweitig entschädigen. Ist das gesetzlich erlaubt?“
Der Gesetzgeber schafft Handlungsspielraum
Der Vorsorgeausgleich der beruflichen Vorsorge im Falle einer Scheidung ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) namentlich in den Artikeln 122 und 123 geregelt:
- Art. 122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
- Art. 123 ZGB: Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
Ergo: Die scheidenden Ehepartner können gemäss Artikel 123 ZGB auf den Vorsorgeausgleich einvernehmlich verzichten, wenn in der Scheidungskonvention dem verzichtenden Scheidungspartner die ihm aus dem Vorsorgeausgleich zustehenden Mittel aus dem zu teilenden ehelichen Vermögen anderweitig zufriedenstellend zukommen und wenn dessen Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.