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saeule3a

Frage von Dr. M. N. in L.: „Ich wandle im Juni 2014 meine Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft um. Bislang hatte ich keine Pensionskasse und zahlte daher steuerbefreit in die „grosse“ Säule 3a ein. Wie steht es in meinem Fall im Umwandlungsjahr 2014 mit der Säule 3a?“
 

Vom Selbständigen ohne Pensionskasse zum Angestellten mit Pensionskasse
Selbständige Ärzte ohne Pensionskasse werden bei der Umwandlung ihrer Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft (AG) zu unselbständigen Angestellten ihrer eigenen Gesellschaft. Die AG muss obligatorisch einer Pensionskasse beitreten, die alle ihre Mitarbeitenden versichert - also auch den vorher selbständigen Arzt. Im Kreisschreiben Nr. 18 „Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung“ ist festgelegt, wie viel man im Steuerjahr des Übergangs von einer selbstständigen Tätigkeit ohne Pensionskasse zu einer unselbständigen Tätigkeit mit Pensionskasse steuerbefreit in die Vorsorgesäule 3a einzahlen darf.

Maximal 33‘696 Franken im gesamten Übergangsjahr
Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse im Steuerjahr des Übergangs kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 Prozent ihres erzielten Erwerbseinkommens in die Säule 3a einbezahlen, aber höchstens 33‘696 Franken. Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse im Steuerjahr des Übergangs kann die steuerpflichtige Person maximal die „kleine Säule 3a“ von derzeit maximal 6‘739 Franken einbezahlen. Für das betroffene Steuerjahr des Übergangs kann aber insgesamt für die ganze „kleine Säule 3a“ und die für die Periode der selbständigen Erwerbstätigkeit berechnete „grosse Säule 3a“ maximal der gesetzlich vorgesehene Maximalbetrag für die „grosse Säule 3a“ von derzeit 33‘696 Franken einbezahlt werden.

Mindestens 134‘785 Franken
Wenn im Steuerjahr des Übergangs der erlaubte Höchstbetrag von 33'696 Franken steuerlich geltend gemacht wird, muss in der Periode der selbständigen Tätigkeit in diesem Jahr mindestens ein massgebendes Einkommen von 134'785 Franken erzielt worden sein: 20 Prozent davon einzahlen, ergibt 26'957 Franken plus dann noch 6'739 Franken für die unselbständige Tätigkeit mit Pensionskasse, ergibt die erlaubten 33'696 Franken.

 


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